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BVerfG·1 BvR 1655/21·14.03.2022

Kammerbeschluss: Berichtigung eines offensichtlichen Schreibversehens

VerfahrensrechtVerfassungsprozessrechtBerichtigung/ProtokollberichtigungSonstig

KI-Zusammenfassung

Die 1. Kammer des Ersten Senats des BVerfG berichtigt eine offenbare Unrichtigkeit in ihrem Beschluss vom 7. Februar 2022: auf Seite 5, Zeile 5 wird nach dem Wort „verfassungsrechtlichen“ das Wort „Kontrolle“ ergänzt. Der Berichtigungsbeschluss stellt eine formelle Korrektur eines Schreibversehens dar und ist unanfechtbar.

Ausgang: Berichtigung einer offensichtlichen Unrichtigkeit durch Kammerbeschluss; Entscheidung unanfechtbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Offensichtliche Unrichtigkeiten in gerichtlichen Entscheidungen können durch einen Berichtigungsbeschluss berichtigt werden.

2

Die Berichtigung kann konkret durch Ergänzung eines fehlenden Wortes an der angegebenen Fundstelle erfolgen.

3

Ein Berichtigungsbeschluss kann als unanfechtbar erklärt werden und damit keiner weiteren Beschwerde zugänglich sein.

4

Für eine Berichtigung genügt, dass die Unrichtigkeit offensichtlich und nicht inhaltlicher Natur ist.

Relevante Normen
§ 90 BVerfGG§ 319 Abs 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Stuttgart, 15. Juni 2021, Az: 11 UF 69/21, Beschluss

vorgehend AG Böblingen, 18. Februar 2021, Az: 16 F 1003/20, Beschluss

vorgehend BVerfG, 7. Februar 2022, Az: 1 BvR 1655/21, Nichtannahmebeschluss

Tenor

Die offenbare Unrichtigkeit im Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. Februar 2022 wird dahingehend berichtigt, dass auf Seite 5 in Zeile 5 nach dem ersten Wort "verfassungsrechtlichen" das Wort "Kontrolle" ergänzt wird.

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.