Kammerbeschluss: Berichtigung eines offensichtlichen Schreibversehens
KI-Zusammenfassung
Die 1. Kammer des Ersten Senats des BVerfG berichtigt eine offenbare Unrichtigkeit in ihrem Beschluss vom 7. Februar 2022: auf Seite 5, Zeile 5 wird nach dem Wort „verfassungsrechtlichen“ das Wort „Kontrolle“ ergänzt. Der Berichtigungsbeschluss stellt eine formelle Korrektur eines Schreibversehens dar und ist unanfechtbar.
Ausgang: Berichtigung einer offensichtlichen Unrichtigkeit durch Kammerbeschluss; Entscheidung unanfechtbar
Abstrakte Rechtssätze
Offensichtliche Unrichtigkeiten in gerichtlichen Entscheidungen können durch einen Berichtigungsbeschluss berichtigt werden.
Die Berichtigung kann konkret durch Ergänzung eines fehlenden Wortes an der angegebenen Fundstelle erfolgen.
Ein Berichtigungsbeschluss kann als unanfechtbar erklärt werden und damit keiner weiteren Beschwerde zugänglich sein.
Für eine Berichtigung genügt, dass die Unrichtigkeit offensichtlich und nicht inhaltlicher Natur ist.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Stuttgart, 15. Juni 2021, Az: 11 UF 69/21, Beschluss
vorgehend AG Böblingen, 18. Februar 2021, Az: 16 F 1003/20, Beschluss
vorgehend BVerfG, 7. Februar 2022, Az: 1 BvR 1655/21, Nichtannahmebeschluss
Tenor
Die offenbare Unrichtigkeit im Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. Februar 2022 wird dahingehend berichtigt, dass auf Seite 5 in Zeile 5 nach dem ersten Wort "verfassungsrechtlichen" das Wort "Kontrolle" ergänzt wird.
Gründe
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.