Nichtannahme einer offensichtlich unzureichend substantiierten Verfassungsbeschwerde in einer Steuersache - Hinweis auf Möglichkeit der Auferlegung einer Missbrauchsgebühr
KI-Zusammenfassung
Die Verfassungsbeschwerde in einer Steuersache wird vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen. Entscheidend war, dass die Beschwerde die gesetzlichen Substantiierungsanforderungen nicht erfüllt und daher offensichtlich unzulässig ist. Das Gericht verweist auf fehlende Aussicht auf Erfolg nach §93a Abs.2 BVerfGG und weist auf die Möglichkeit einer Missbrauchsgebühr hin.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; offensichtlich unzulässig wegen unzureichender Substantiierung; Hinweis auf mögliche Missbrauchsgebühr
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist nach §93a Abs.2 BVerfGG nicht anzunehmen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und damit die Annahme zur Durchsetzung der in §90 Abs.1 BVerfGG genannten Rechte nicht angezeigt ist.
Eine Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig, wenn die Begründung den Anforderungen der §§92, 23 Abs.1 S.2 BVerfGG nicht entspricht und die gerügten Grundrechtsverletzungen nicht substantiiert dargelegt werden.
Das Bundesverfassungsgericht darf Verfahren nicht durch für jedermann erkennbare aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindern; wiederholte Einreichungen ohne neue Gesichtspunkte rechtfertigen deshalb Verfahrensbeschränkungen.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des §34 Abs.2 Alternative 1 BVerfGG kann dem Beschwerdeführer eine Missbrauchsgebühr auferlegt werden; Missbrauch liegt u.a. vor, wenn die Einlegung der Beschwerde von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend BFH, 15. Dezember 2022, Az: VII S 54/22, Beschluss
vorgehend BFH, 11. August 2022, Az: VII B 91/21, Beschluss
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 20. April 2021, Az: 9 K 1741/19, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.
Insbesondere ist die Annahme nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>; 96, 245 <250>; 108, 129 <136>; BVerfGK 12, 189 <196>; stRspr). Sie ist offensichtlich unzulässig, weil sie nicht den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz BVerfGG entsprechend begründet ist. Die Beschwerdebegründung erfüllt in Bezug auf keines der als verletzt gerügten Grundrechte beziehungsweise grundrechtsgleichen Rechte die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an sie zu stellenden Substantiierungsanforderungen (vgl. BVerfGE 78, 320 <329>; 99, 84 <87>; 115, 166 <179 f.>; 130, 1 <21>; stRspr).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
2. Die Beschwerdeführerin wird für künftige Verfahren darauf hingewiesen, dass ihr bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 Alternative 1 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr auferlegt werden kann. Ein Missbrauch in diesem Sinne liegt unter anderem dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfGK 6, 219; 10, 94 <97>; 14, 468 <470>; stRspr). Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es in der Erfüllung seiner Aufgaben, nämlich grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden und - wo nötig - die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen, durch für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfGK 3, 219 <222>; 6, 219; 10, 94 <97>). Dies gilt namentlich dann, wenn - wie hier - trotz mehrerer Nichtannahmeentscheidungen in ähnlich gelagerten Fällen weiterhin Verfassungsbeschwerden ohne wesentliche neue Gesichtspunkte anhängig gemacht werden (BVerfGK 6, 219; 10, 94 <97>).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.