Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegenüber zivilprozessualer Nichtzulassungsbeschwerde (§§ 544, 543 Abs 2 Nr 2 ZPO) bei Rüge von Verfahrensmängeln (hier: Anspruch auf rechtliches Gehör bzw auf ein faires Verfahren)
KI-Zusammenfassung
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführerin rügt Verletzungen des Rechts auf rechtliches Gehör und des fairen Verfahrens, hat diese aber nicht im fachgerichtlichen Verfahren (Nichtzulassungsbeschwerde) geltend gemacht. Das BVerfG betont die Subsidiarität nach § 90 Abs. 2 BVerfGG und verweist auf die Möglichkeit, Verfahrensgrundrechte im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu rügen. Mangels Erschöpfung des Rechtswegs ist die Beschwerde unzulässig.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen Verstoßes gegen das Subsidiaritätsgebot (unterlassene fachgerichtliche Rüge) unzulässig verworfen; Nichtannahmebeschluss.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht zuvor alle zumutbaren fachgerichtlichen Rechtsbehelfe ergriffen hat, mit denen die geltend gemachte Grundrechtsverletzung verhindert oder gerügt werden konnte (Subsidiarität).
Verletzungen prozessualer Grundrechte, insbesondere des rechtlichen Gehörs und des Gebots eines fairen Verfahrens, stellen Verfahrensfehler dar, die im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO als Zulassungsgrund geltend gemacht werden können.
Wer eine erforderliche Rüge eines Verfahrensmangels im fachgerichtlichen Verfahren unterlässt, versäumt die Voraussetzung für eine spätere erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiaritätsverstoßes.
Hat der Beschwerdeführer die fachgerichtlich möglichen Rügen nicht erhoben, kann das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG mangels Aussicht auf Erfolg nicht zur Entscheidung annehmen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 3. Juni 2015, Az: 6 Sch 7/14 WG, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie dem Gebot der Subsidiarität (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG) nicht genügt und damit unzulässig ist. Die Beschwerdeführerin hat die nun geltend gemachten Verletzungen des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und des Gebots des fairen Verfahrens (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) durch das Oberlandesgericht nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof gerügt.
Die Beschwerdeführerin muss jedoch im Verfahren vor den Fachgerichten alle zumutbaren prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die vermeintliche Grundrechtsverletzung abzuwenden (vgl. BVerfGE 68, 384 <389>; 112, 50 <60>). Wer es unterlässt, im fachgerichtlichen Verfahren einen Verfahrensmangel zu rügen, wenn diese Rüge Voraussetzung für die verfahrensrechtlich vorgesehene Überprüfung einer Entscheidung ist, begibt sich daher der Möglichkeit, diesen etwaigen Grundrechtsverstoß später mit der Verfassungsbeschwerde geltend zu machen (vgl. BVerfGE 62, 347 <352>; 83, 216 <228 ff.>; 84, 203 <208>).
Dies war hier der Fall, da der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass der Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte und insbesondere das rechtliche Gehör einen Verfahrensfehler darstellt, der im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde über den Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO geltend gemacht werden kann (vgl. nur BGH, Urteil vom 18. Juli 2003 - V ZR 187/02 -, NJW 2003, S. 3205 <3206>). Entsprechendes gilt ausdrücklich auch für einen Verstoß gegen das Gebot des fairen Verfahrens (vgl. nur BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 101/02 -, NJW 2003, S. 831 <832>).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.