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BVerfG·1 BvR 1643/20·15.09.2021

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Verwerfung offensichtlich unzulässiger Ablehnungsgesuche

Öffentliches RechtVerfassungsprozessrechtBefangenheitsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer stellte Ablehnungsgesuche gegen drei Richter und erhob eine Verfassungsbeschwerde, die das BVerfG nicht zur Entscheidung annahm. Die Ablehnungsgesuche wurden als offensichtlich unzulässig verworfen, weil sie keine tauglichen Anhaltspunkte für Befangenheit nach §19 BVerfGG enthielten. Bloße Verweise auf frühere Entscheidungen oder reine Vermutungen genügen nicht. Das Gericht verzichtete gemäß §93d Abs.1 Satz 3 BVerfGG auf eine Begründung der Nichtannahme.

Ausgang: Ablehnungsgesuche als offensichtlich unzulässig verworfen; Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ablehnungsgesuch gegen Verfassungsrichter ist unzulässig, wenn die vorgebrachten Ausführungen keinerlei taugliche Anhaltspunkte für die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des §19 BVerfGG enthalten.

2

Zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit sind konkrete, geeignete Tatsachen oder Umstände vorzubringen; bloße Vermutungen und reine Unterstellungen genügen nicht.

3

Die bloße Mitwirkung eines Richters an einer früheren Entscheidung begründet ohne zusätzliche anhaltspunkthaft dargestellte Umstände nicht die Besorgnis der Befangenheit.

4

Bei offensichtlicher Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs ist eine dienstliche Stellungnahme des abgelehnten Richters nicht erforderlich und dieser ist mit der Verwerfung des Gesuchs nicht von der Entscheidung ausgeschlossen.

5

Das Bundesverfassungsgericht kann nach §93d Abs.1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung zur Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde absehen.

Relevante Normen
§ 19 Abs 1 BVerfGG§ 19 Abs 2 S 1 BVerfGG§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ 19 BVerfGG§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 5. Mai 2020, Az: II ZB 22/19, Beschluss

vorgehend LG Duisburg, 9. Oktober 2019, Az: 7 S 55/18, Beschluss

vorgehend AG Duisburg, 22. März 2018, Az: 49 C 3867/17, Urteil

Tenor

1. Die Ablehnungsgesuche gegen die Richterinnen Baer und Ott und den Richter Radtke werden als unzulässig verworfen.

2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

1. Die Ablehnungsgesuche gegen die Richterinnen Baer und Ott sowie gegen den Richter Radtke sind unzulässig.

2

Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit nach § 19 BVerfGG gänzlich ungeeignet sind, ist unzulässig (vgl. BVerfGK 8, 59 <60>). Es müssen Anhaltspunkte vorgetragen werden, die geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters oder einer Richterin zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 20, 1 <5>). Fehlt es an diesen und ist der Antrag daher offensichtlich unzulässig, bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters beziehungsweise der abgelehnten Richterin, die auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen sind (vgl. BVerfGE 142, 1 <4 Rn. 12> m.w.N.; BVerfGK 8, 59 <60>).

3

Die offensichtliche Unzulässigkeit ergibt sich nur daraus, dass der Beschwerdeführer zur Begründung der Ablehnungsgesuche auf die Entscheidung der Kammer in einem anderen durch ihn angestrengten Verfassungsbeschwerdeverfahren verweist. Die bloße Mitwirkung an einer solchen Entscheidung kann die Besorgnis der Befangenheit jedoch offensichtlich nicht nach sich ziehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 11. Februar 2021 - 1 BvR 106/21 -, Rn. 3). Auch die Vermutung, wonach die Nichtannahme der damaligen Verfassungsbeschwerde auf das Betreiben des Klagegegners der angegriffenen fachgerichtlichen Verfahren zurückzuführen sein könnte, ist durch keinerlei tatsächliche Umstände unterlegt, sondern beruht auf reinen Vermutungen "ins Blaue hinein" und ist daher ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BVerfGE 142, 9 <17 Rn. 25>; 142, 18 <24 Rn. 23>).

4

2. Von einer Begründung zur Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.