Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei unzureichenden Darlegungen zur Wahrung der Zweiwochenfrist (§ 93 Abs 2 S 2 BVerfGG) für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Kenntnis von Fristversäumung einer per Einschreiben mit Rückschein versandten Beschwerdeschrift bereits mit Zugang des Rückscheins
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin beantragte Wiedereinsetzung und legte eine Verfassungsbeschwerde vor, die das BVerfG jedoch nicht annimmt. Das Gericht stellte fest, dass die Beschwerde verfristet ist, weil die entscheidungserheblichen fachgerichtlichen Entscheidungen nicht fristgerecht vorgelegt wurden. Wiedereinsetzung wurde abgelehnt, da nicht innerhalb der zweiwöchigen Nachfrist die für die Rechtzeitigkeit relevanten Tatsachen, insbesondere der Zugang des Rückscheins, dargelegt wurden.
Ausgang: Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt; Verfassungsbeschwerde wegen Verfristung/Unzulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist verfristet, wenn die mit ihr angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen nicht innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 S. 1 BVerfGG vorgelegt oder ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben werden, soweit deren Kenntnis für die verfassungsrechtliche Prüfung erforderlich ist.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 93 Abs. 2 BVerfGG ist zu versagen, wenn der Antrag nicht binnen der dort vorgesehenen zweiwöchigen Frist nach Wegfall des Hindernisses gestellt wurde oder innerhalb dieser Frist nicht alle insoweit relevanten Tatsachen hinreichend dargelegt sind.
Das Hindernisunverschuldetsein entfällt, sobald der Beschwerdeführer oder sein Bevollmächtigter Kenntnis von der Fristversäumung erlangt oder bei Anwendung der in der konkreten Situation gebotenen Sorgfalt hätte erlangen können und müssen.
Bei Versand per Einschreiben mit Rückschein kann der Zugang des Rückscheins bereits die Kenntniserlangung von einer Fristversäumung begründen, weil der Rückschein das Datum der Postzustellung ausweist; aus dem Zugang des Rückscheins können sich für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrags maßgebliche Anknüpfungstatsachen ergeben.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 1. April 2014, Az: 21 ZB 14.178, Beschluss
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 9. Januar 2014, Az: 21 ZB 13.1190, Beschluss
vorgehend VG Ansbach, 26. März 2013, Az: AN 2 K 11.01152, Urteil
Tenor
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil sie unzulässig ist und daher keine Aussicht auf Erfolg hat.
1. a) Die Verfassungsbeschwerde ist verfristet, weil die Beschwerdeführerin die mit ihr angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen, deren Kenntnis für die verfassungsrechtliche Beurteilung unverzichtbar ist, innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG weder vorgelegt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben hat (vgl. insoweit BVerfGE 78, 320 <327>; 88, 40 <45>; 93, 266 <288>; BVerfGK 5, 170 <171>).
b) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist der Beschwerdeführerin nicht zu gewähren. Sie hat die Frist zur Begründung der Verfassungsbeschwerde zwar unverschuldet versäumt, da die Absendung der vollständigen Verfassungsbeschwerdeschrift einschließlich der angegriffenen Entscheidungen zwei Tage vor Fristablauf im Hinblick auf die für den Normalfall angegebenen Postlaufzeiten keine Verletzung der verfassungsprozessualen Obliegenheiten der Beschwerdeführerin darstellte (vgl. BVerfGE 40, 42 <45>; 62, 334 <337>; 98, 169 <196 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Juni 2013 - 2 BvR 586/13 -, NVwZ 2013, S. 1207 <1208>).
Die Beschwerdeführerin hat jedoch nicht dargelegt, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb der Frist gemäß § 93 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG gestellt zu haben. Mangels hinreichender Darlegungen kann nicht geprüft werden, ob die Antragsfrist von zwei Wochen ab Wegfall des Hindernisses eingehalten ist. Die Frist begann hier nicht erst mit dem Zugang des Hinweises des Bundesverfassungsgerichts zu laufen, dass die Verfassungsbeschwerde bis zum Ablauf der Frist zu ihrer Einlegung und Begründung nur unvollständig als Telefax vorlag. Das Hindernis entfällt, wenn es nicht mehr unverschuldet ist und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand damit nicht mehr rechtfertigen kann. Das ist der Fall, sobald ein Beschwerdeführer beziehungsweise sein Bevollmächtigter Kenntnis von der Fristversäumung erhält oder bei Anwendung der von ihm in der konkreten Situation zu erwartenden Sorgfalt hätte haben können und müssen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 11. Januar 1991 - 1 BvR 1435/89 -, NJW 1992, S. 38; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. April 1994 - 2 BvR 2107/93 -, NJW 1994, S. 1856 f.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. September 1998 - 1 BvR 1540/98 -, juris, Rn. 7). Wird wie hier die Versandform des Einschreibens mit Rückschein verwendet, besteht die Möglichkeit einer entsprechenden Kenntniserlangung bereits mit dem Zugang des Rückscheins, da dieser das Datum der Postzustellung ausweist (vgl. insoweit auch BFH, Beschluss vom 14. Dezember 1994 - II R 35/92 -, juris, Rn. 6).
Wann ihr der Rückschein zugegangen ist, hat die Beschwerdeführerin nicht mitgeteilt. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann ihr daher nicht gewährt werden. Denn hierfür müssen innerhalb der Frist des § 93 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG alle insoweit relevanten Tatsachen - sofern sie nicht offenkundig sind - mitgeteilt werden. Lediglich deren Glaubhaftmachung kann gemäß § 93 Abs. 2 Satz 3 BVerfGG auch noch während des weiteren Verfahrens erfolgen (vgl. BVerfGK 9, 242 <244>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. Oktober 1995 - 1 BvR 1566/95 -, juris, Rn. 1; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. September 1998 - 1 BvR 1540/98 -, juris, Rn. 6). Zu den hiernach darzulegenden Tatsachen gehören auch diejenigen, aus denen sich ergibt, dass der Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wurde (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. März 1995 - 2 BvR 2119/94 -, NJW 1995, S. 2544). Dies darzulegen hat die Beschwerdeführerin versäumt. Dass der Antrag rechtzeitig gestellt worden wäre, ist auch nicht nach Aktenlage offensichtlich. Vielmehr spricht mit Blick auf die gewöhnlichen Postlaufzeiten eine Vermutung dafür, dass den Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin der Rückschein so frühzeitig erreicht hat, dass der Wiedereinsetzungsantrag verspätet war.
2. Im Übrigen kommt eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung unabhängig von ihrer Verfristung auch deshalb nicht in Betracht, weil Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.