Versagung von PKH bzw Beiordnung eines Rechtsanwalts für beabsichtigte Verfassungsbeschwerde mangels Darlegung der Erforderlichkeit - zudem fehlende Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde. Das Bundesverfassungsgericht lehnte den Antrag ab, da weder eine Unfähigkeit zur selbstständigen Rechtsverfolgung noch hinreichende Erfolgsaussichten dargetan wurden. Eine nähere Prüfung der Wiedereinsetzung war nicht erforderlich. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung für Verfassungsbeschwerde mangels Erforderlichkeit und fehlender Erfolgsaussichten abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Verfassungsbeschwerde ist zulässig, aber nur zu gewähren, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint.
Prozesskostenhilfe erfordert, dass der Betroffene gehindert ist, seine Rechte ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen, die Kosten nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht tragen kann und die Verfolgung nicht mutwillig ist.
Die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde muss hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten; die Erfolgsaussichten sind zumindest in groben Zügen plausibel darzulegen.
Fehlen konkrete Anhaltspunkte für eine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten, ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Verfassungsbeschwerde zu versagen.
Vorinstanzen
vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 3. Mai 2019, Az: 1 S 2631/18, Beschluss
vorgehend VG Karlsruhe, 2. Oktober 2018, Az: 7 K 4400/18, Beschluss
vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 13. Mai 2019, Az: L 7 SO 1527/19 RG, Beschluss
vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 9. April 2019, Az: L 7 SO 1147/19 ER B, Beschluss
vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 9. April 2019, Az: L 7 SO 1148/19 ER B, Beschluss
vorgehend SG Mannheim, 28. Februar 2019, Az: S 3 SO 404/19 ER, Beschluss
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine beabsichtigte Verfassungsbeschwerde wird, ohne dass über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entschieden zu werden braucht, abgelehnt.
Gründe
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde entsprechend §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) zwar zulässig und auch die isolierte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde ist nicht ausgeschlossen. Prozesskostenhilfe ist allerdings nur zu bewilligen, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2017 - 1 BvR 2680/16 -, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Mai 2020 - 1 BvR 2289/19 -, Rn. 2, jeweils m.w.N.). Das ist der Fall, wenn Betroffene gehindert sind, ihre Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen, sie die Kosten der Prozessführung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -, Rn. 2 m.w.N.). Hierzu sind die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde zumindest in groben Zügen plausibel darzulegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. November 2013 - 1 BvR 2544/12 -, Rn. 7; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Mai 2020 - 1 BvR 2289/19 -, Rn. 2).
Dies ist hier nicht der Fall. Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller gehindert wäre, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen. Überdies bietet die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil schon eine mögliche Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Antragstellers nicht ersichtlich ist.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.