Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Verwerfung eines rechtsmissbräuchlichen, mithin unzulässigen Ablehnungsgesuchs
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller stellte ein Ablehnungsgesuch gegen eine mitwirkende Richterin, beantragte Prozesskostenhilfe und erhob Verfassungsbeschwerde. Das Ablehnungsgesuch wurde als rechtsmissbräuchlich verworfen. Prozesskostenhilfe und Beiordnung wurden wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen; eine Begründung unterblieb nach §93d Abs.1 Satz3 BVerfGG.
Ausgang: Ablehnungsgesuch verworfen, PKH und Beiordnung abgelehnt; Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (Keine Begründung nach §93d Abs.1 Satz3 BVerfGG).
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch gegen ein Mitglied der Entscheidungskammer ist zu verwerfen, wenn es rechtsmissbräuchlich ist und nicht auf ernsthaften, substantiierten Befangenheitsgründen beruht.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts setzen eine hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus.
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG nicht zur Entscheidung annehmen und von einer Begründung des Nichtannahmebeschlusses absehen.
Nichtannahme- und Verwerfungsbeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend BSG, 20. Juni 2018, Az: B 14 AS 48/18 C, Beschluss
vorgehend BSG, 7. Mai 2018, Az: B 14 AS 79/17 BH, Beschluss
vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 7. August 2017, Az: L 1 AS 1173/17, Urteil
vorgehend SG Mannheim, 6. Februar 2017, Az: S 12 AS 3147/14, Gerichtsbescheid
Tenor
Der Antrag auf Ablehnung der Richterin Baer wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Kammer entscheidet unter Mitwirkung der Richterin Baer. Das gegen sie angebrachte Ablehnungsgesuch ist rechtsmissbräuchlich.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.