Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
KI-Zusammenfassung
Das BVerfG setzt für die anwaltliche Tätigkeit des Beschwerdeführers im Verfassungsbeschwerdeverfahren einen Gegenstandswert von 50.000 € und im einstweiligen Anordnungsverfahren von 25.000 € fest. Grundlage sind § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG sowie die einschlägige Rechtsprechung (BVerfGE 79, 365; Beschluss 1 BvR 1594/03). Das Gericht folgt damit bewährten Bewertungsmaßstäben für Vergütungsfestsetzungen.
Ausgang: Gegenstandswerte für anwaltliche Tätigkeit in Verfassungsbeschwerde (50.000 €) und einstweiliger Anordnung (25.000 €) festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts im Verfassungsbeschwerdeverfahren sind die in § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG genannten Grundsätze anzuwenden.
Das Bundesverfassungsgericht kann Gegenstandswerte für die anwaltliche Vergütung in verfassungsgerichtlichen Verfahren auch ohne Geldforderung festlegen und sich dabei an früherer Rechtsprechung orientieren.
Für das einstweilige Anordnungsverfahren kann ein gegenüber dem Hauptsacheverfahren niedrigerer Gegenstandswert festgesetzt werden; die Rechtsprechung sieht hierfür regelmäßige Orientierungswerte vor (etwa 25.000 € gegenüber 50.000 €).
Bei der Festsetzung ist auf die in der einschlägigen Rechtsprechung entwickelten Bewertungsmaßstäbe und einen sachgerechten Bezug zur Bedeutung der Beschwerde beziehungsweise des Anordnungsverfahrens abzustellen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 5. Juni 2019, Az: 4 Qs 196/19, Beschluss
vorgehend AG Oldenburg (Oldenburg), 9. April 2019, Az: 28 Gs 1725/19, Beschluss
vorgehend BVerfG, 19. Juli 2019, Az: 1 BvR 1627/19, Einstweilige Anordnung
vorgehend BVerfG, 2. Juli 2020, Az: 1 BvR 1627/19, Stattgebender Kammerbeschluss
Tenor
Die Gegenstandswerte der anwaltlichen Tätigkeit der Rechtsanwälte ... für den Beschwerdeführer werden unter Heranziehung der in § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG genannten Grundsätze (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>) in Anlehnung an BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. Oktober 2003, - 1 BvR 1594/03 - im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 50.000,00 Euro und im einstweiligen Anordnungsverfahren auf 25.000,00 Euro festgesetzt.