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BVerfG·1 BvR 1627/19·03.09.2020

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

VerfahrensrechtVerfassungsprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das BVerfG setzt für die anwaltliche Tätigkeit des Beschwerdeführers im Verfassungsbeschwerdeverfahren einen Gegenstandswert von 50.000 € und im einstweiligen Anordnungsverfahren von 25.000 € fest. Grundlage sind § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG sowie die einschlägige Rechtsprechung (BVerfGE 79, 365; Beschluss 1 BvR 1594/03). Das Gericht folgt damit bewährten Bewertungsmaßstäben für Vergütungsfestsetzungen.

Ausgang: Gegenstandswerte für anwaltliche Tätigkeit in Verfassungsbeschwerde (50.000 €) und einstweiliger Anordnung (25.000 €) festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts im Verfassungsbeschwerdeverfahren sind die in § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG genannten Grundsätze anzuwenden.

2

Das Bundesverfassungsgericht kann Gegenstandswerte für die anwaltliche Vergütung in verfassungsgerichtlichen Verfahren auch ohne Geldforderung festlegen und sich dabei an früherer Rechtsprechung orientieren.

3

Für das einstweilige Anordnungsverfahren kann ein gegenüber dem Hauptsacheverfahren niedrigerer Gegenstandswert festgesetzt werden; die Rechtsprechung sieht hierfür regelmäßige Orientierungswerte vor (etwa 25.000 € gegenüber 50.000 €).

4

Bei der Festsetzung ist auf die in der einschlägigen Rechtsprechung entwickelten Bewertungsmaßstäbe und einen sachgerechten Bezug zur Bedeutung der Beschwerde beziehungsweise des Anordnungsverfahrens abzustellen.

Relevante Normen
§ 14 Abs 1 RVG§ 37 Abs 2 S 2 RVG§ 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG

Vorinstanzen

vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 5. Juni 2019, Az: 4 Qs 196/19, Beschluss

vorgehend AG Oldenburg (Oldenburg), 9. April 2019, Az: 28 Gs 1725/19, Beschluss

vorgehend BVerfG, 19. Juli 2019, Az: 1 BvR 1627/19, Einstweilige Anordnung

vorgehend BVerfG, 2. Juli 2020, Az: 1 BvR 1627/19, Stattgebender Kammerbeschluss

Tenor

Die Gegenstandswerte der anwaltlichen Tätigkeit der Rechtsanwälte ... für den Beschwerdeführer werden unter Heranziehung der in § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG genannten Grundsätze (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>) in Anlehnung an BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. Oktober 2003, - 1 BvR 1594/03 - im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 50.000,00 Euro und im einstweiligen Anordnungsverfahren auf 25.000,00 Euro festgesetzt.