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BVerfG·1 BvR 1623/11·04.11.2013

Zurückweisung einer Gegenvorstellung gegen eine Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

VerfahrensrechtKostenrechtVerfassungsbeschwerdeverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. Das Bundesverfassungsgericht hält die Festsetzung auf 25.000 € für nicht zu beanstanden. Es führt aus, dass die objektive Bedeutung eines stattgebenden Beschlusses sowie die Relevanz eines selbständigen Beweisverfahrens und die wiederholte Verweigerung einer Rubrumsberichtigung die Wertfestsetzung rechtfertigen.

Ausgang: Gegenvorstellung gegen Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren als unbegründet zurückgewiesen; Festsetzung auf 25.000 € bleibt bestehen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts kann zurückgewiesen werden, wenn sie unbegründet ist; eine gesonderte Entscheidung über die Statthaftigkeit kann entfallen, wenn die Einwendungen offensichtlich nicht durchgreifen.

2

Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist die objektive Bedeutung eines stattgebenden Beschlusses im Regelfall maßgeblich.

3

Die Bedeutung eines selbständigen Beweisverfahrens für ein nachfolgendes Klageverfahren kann bei der Bemessung des Gegenstandswerts zu dessen Erhöhung herangezogen werden.

4

Die wiederholte Verweigerung einer Rubrumsberichtigung durch die Vorinstanz kann eine erhöhte Wertfestsetzung rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 14 Abs 1 RVG§ 37 Abs 2 S 2 RVG

Vorinstanzen

vorgehend LG Köln, 26. Mai 2011, Az: 24 OH 7/06, Beschluss

vorgehend BVerfG, 18. Juli 2013, Az: 1 BvR 1623/11, Stattgebender Kammerbeschluss

Tenor

Die Gegenvorstellung wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts im Beschluss vom 18. Juli 2013 ist zurückzuweisen, ohne dass es einer Entscheidung darüber bedarf, ob diese statthaft ist (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Oktober 2011 - 2 BvR 2674/10 -, juris, Rn. 17). Sie ist jedenfalls unbegründet. Die Festsetzung des Gegenstandswerts auf 25.000 € ist angesichts der objektiven Bedeutung, die einem solchen stattgebenden Beschluss im Regelfall zukommt, nicht zu beanstanden.

2

Die Bedeutung des selbständigen Beweisverfahrens für das anschließende Klageverfahren sowie die mehrfache Verweigerung der Rubrumsberichtigung durch das Landgericht rechtfertigt hier die vorgenommene Festsetzung.