Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung
KI-Zusammenfassung
Die Verfassungsbeschwerde gegen vorinstanzliche Entscheidungen wird nicht zur Entscheidung angenommen. Das BVerfG hält keine Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) für gegeben und verweist inhaltlich auf eine Parallelentscheidung (1 BvR 1884/17). Weitergehende Ausführungen unterbleiben gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; keine Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn die angegriffenen Entscheidungen keine Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG aufweisen.
Das Bundesverfassungsgericht kann in nichtannahmeentscheidungen auf die Begründung einer parallel ergangenen Entscheidung verweisen, wenn diese die maßgeblichen rechtlichen Erwägungen enthält.
Nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht von einer weiteren Begründung absehen, soweit die Entscheidung auch ohne zusätzliche Ausführungen tragfähig ist.
Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 13. Dezember 2017, Az: IV ZR 472/15, Beschluss
vorgehend BGH, 25. Oktober 2017, Az: IV ZR 472/15, Beschluss
vorgehend OLG München, 17. September 2015, Az: 25 U 4601/14, Urteil
vorgehend LG München I, 13. November 2014, Az: 12 O 28879/13, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die angegriffenen Entscheidungen verletzen nicht den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz durch staatliche Gerichte (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG). Insoweit wird zur weiteren Begründung auf den Beschluss im Verfahren 1 BvR 1884/17 vom heutigen Tag verwiesen.
Im Übrigen wird von einer Begründung nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.