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BVerfG·1 BvR 162/18·09.05.2018

Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Verfassungsbeschwerde gegen vorinstanzliche Entscheidungen wird nicht zur Entscheidung angenommen. Das BVerfG hält keine Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) für gegeben und verweist inhaltlich auf eine Parallelentscheidung (1 BvR 1884/17). Weitergehende Ausführungen unterbleiben gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; keine Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn die angegriffenen Entscheidungen keine Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG aufweisen.

2

Das Bundesverfassungsgericht kann in nichtannahmeentscheidungen auf die Begründung einer parallel ergangenen Entscheidung verweisen, wenn diese die maßgeblichen rechtlichen Erwägungen enthält.

3

Nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht von einer weiteren Begründung absehen, soweit die Entscheidung auch ohne zusätzliche Ausführungen tragfähig ist.

4

Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 13. Dezember 2017, Az: IV ZR 472/15, Beschluss

vorgehend BGH, 25. Oktober 2017, Az: IV ZR 472/15, Beschluss

vorgehend OLG München, 17. September 2015, Az: 25 U 4601/14, Urteil

vorgehend LG München I, 13. November 2014, Az: 12 O 28879/13, Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die angegriffenen Entscheidungen verletzen nicht den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz durch staatliche Gerichte (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG). Insoweit wird zur weiteren Begründung auf den Beschluss im Verfahren 1 BvR 1884/17 vom heutigen Tag verwiesen.

2

Im Übrigen wird von einer Begründung nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.