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BVerfG·1 BvR 1619/16·17.09.2016

Nichtannahmebeschluss: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen fachgerichtliche Auslegung und Anwendung des § 13 AEG im Hinblick auf das Willkürverbot (Art 3 Abs 1 GG) sowie auf die Bindung an Recht und Gesetz (Art 20 Abs 3 GG iVm Art 2 Abs 1 GG)

Öffentliches RechtVerfassungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Auferlegung von Anschlussweichenkosten nach § 13 AEG. Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, da die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind und keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Es sieht keine objektiv willkürliche Auslegung des § 13 AEG durch das BVerwG und keine Verletzung verfassungsrechtlicher Bindungen der Richter.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen Auslegung und Anwendung des § 13 AEG wird nicht zur Entscheidung angenommen; Beschwerde ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist nur dann zur Entscheidung anzunehmen, wenn sie grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung hat oder zur Durchsetzung der behaupteten Grundrechtsverletzung angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG).

2

Die Annahme einer Verfassungsbeschwerde ist nicht angezeigt, soweit ihr keine hinreichende Aussicht auf Erfolg zuerkannt werden kann.

3

Die Auslegung und Anwendung einer fachgerichtlichen Norm verletzt das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG nur, wenn sie objektiv willkürlich und außerhalb der rechtlich vertretbaren Auslegungsbandbreite liegt.

4

Die richterliche Bindung an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt, wenn eine fachgerichtliche Auslegung nicht als unzulässige Rechtsfortbildung zu qualifizieren ist.

Relevante Normen
§ Art 2 Abs 1 GG§ Art 3 Abs 1 GG§ Art 20 Abs 3 GG§ 13 AEG§ 93a Abs. 2 BVerfGG§ 93a Abs. 2 Buchst. b BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BVerwG, 6. Juni 2016, Az: 6 C 25/16 (6 C 63/14), Beschluss

vorgehend BVerwG, 3. März 2016, Az: 6 C 63/14, Urteil

vorgehend BVerwG, 6. Juni 2016, Az: 6 C 26/16 (6 C 64/14), Beschluss

vorgehend BVerwG, 3. März 2016, Az: 6 C 64/14, Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Auferlegung von Kosten für Anschlussweichen auf Grundlage des § 13 AEG. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, in welchem Verhältnis ein anschlussgewährendes Eisenbahnunternehmen und ein anschlussnehmendes Eisenbahnunternehmen die Anschlusskosten nach § 13 AEG zu tragen haben.

2

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.

3

Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Grundrechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <26>; 96, 245 <250>; 108, 129 <136>; stRspr). Sie ist jedenfalls unbegründet.

4

Das Bundesverwaltungsgericht hat § 13 AEG nicht in objektiv willkürlicher Weise fehlerhaft (Art. 3 Abs. 1 GG) ausgelegt und angewendet. Zudem wahrt die Auslegung, die die Vorschrift durch das Bundesverwaltungsgericht gefunden hat, die richterliche Bindung an Recht und Gesetz und stellt keine unzulässige Rechtsfortbildung (Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG) dar.

5

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.