Nichtannahmebeschluss: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen fachgerichtliche Auslegung und Anwendung des § 13 AEG im Hinblick auf das Willkürverbot (Art 3 Abs 1 GG) sowie auf die Bindung an Recht und Gesetz (Art 20 Abs 3 GG iVm Art 2 Abs 1 GG)
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Auferlegung von Anschlussweichenkosten nach § 13 AEG. Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, da die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind und keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Es sieht keine objektiv willkürliche Auslegung des § 13 AEG durch das BVerwG und keine Verletzung verfassungsrechtlicher Bindungen der Richter.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen Auslegung und Anwendung des § 13 AEG wird nicht zur Entscheidung angenommen; Beschwerde ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist nur dann zur Entscheidung anzunehmen, wenn sie grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung hat oder zur Durchsetzung der behaupteten Grundrechtsverletzung angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG).
Die Annahme einer Verfassungsbeschwerde ist nicht angezeigt, soweit ihr keine hinreichende Aussicht auf Erfolg zuerkannt werden kann.
Die Auslegung und Anwendung einer fachgerichtlichen Norm verletzt das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG nur, wenn sie objektiv willkürlich und außerhalb der rechtlich vertretbaren Auslegungsbandbreite liegt.
Die richterliche Bindung an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt, wenn eine fachgerichtliche Auslegung nicht als unzulässige Rechtsfortbildung zu qualifizieren ist.
Vorinstanzen
vorgehend BVerwG, 6. Juni 2016, Az: 6 C 25/16 (6 C 63/14), Beschluss
vorgehend BVerwG, 3. März 2016, Az: 6 C 63/14, Urteil
vorgehend BVerwG, 6. Juni 2016, Az: 6 C 26/16 (6 C 64/14), Beschluss
vorgehend BVerwG, 3. März 2016, Az: 6 C 64/14, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Auferlegung von Kosten für Anschlussweichen auf Grundlage des § 13 AEG. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, in welchem Verhältnis ein anschlussgewährendes Eisenbahnunternehmen und ein anschlussnehmendes Eisenbahnunternehmen die Anschlusskosten nach § 13 AEG zu tragen haben.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.
Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Grundrechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <26>; 96, 245 <250>; 108, 129 <136>; stRspr). Sie ist jedenfalls unbegründet.
Das Bundesverwaltungsgericht hat § 13 AEG nicht in objektiv willkürlicher Weise fehlerhaft (Art. 3 Abs. 1 GG) ausgelegt und angewendet. Zudem wahrt die Auslegung, die die Vorschrift durch das Bundesverwaltungsgericht gefunden hat, die richterliche Bindung an Recht und Gesetz und stellt keine unzulässige Rechtsfortbildung (Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG) dar.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.