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BVerfG·1 BvR 1618/17·08.11.2018

Stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung

SozialrechtSozialversicherungsrechtRentenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügt die Verfassungsmäßigkeit der Hofabgabeklausel des ALG, wonach die Abgabe des landwirtschaftlichen Betriebs Voraussetzung für einen Rentenanspruch ist. Das BVerfG hält §11 Abs.1 Nr.3 ALG für mit Art.14 Abs.1 GG unvereinbar und gab der Beschwerde statt. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben und das Verfahren an das Landessozialgericht zurückverwiesen; notwendige Auslagen sind zu erstatten.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen Hofabgabeklausel stattgegeben; Vorentscheidungen aufgehoben und Verfahren an das LSG zurückverwiesen; Art.14 Abs.1 GG verletzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine gesetzliche Vorschrift, die den Anspruch auf Altersrente für Landwirte ausschließlich an die Abgabe des landwirtschaftlichen Betriebs knüpft, kann das Grundrecht auf Eigentum (Art.14 Abs.1 GG) verletzen.

2

§ 11 Abs.1 Nr.3 ALG in der genannten Fassung ist mit Art.14 Abs.1 GG unvereinbar und kann daher verfassungsrechtlich nicht angewendet werden.

3

Wird einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, sind die angefochtenen Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und das Verfahren zur weiteren Entscheidung an die zuständige Vorinstanz zurückzuverweisen.

4

Bei Erfolg der Verfassungsbeschwerde sind dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten; die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit obliegt dem Gericht (vgl. § 34a Abs.2 BVerfGG).

Relevante Normen
§ Art. 14 Abs. 1 GG§ 11 Abs. 1 Nr. 3 ALG§ 21 Abs. 9 Satz 4 ALG§ Art. 17 Nr. 6 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz§ Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 GG§ 34a Abs. 2 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 29. September 2016, Az: L 2 LW 1/16, Beschluss

vorgehend SG Braunschweig, 18. Dezember 2015, Az: S 5 LW 1/15, Urteil

Tenor

1. Der Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 29. September 2016 - L 2 LW 1/16 -, das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 18. Dezember 2015 - S 5 LW 1/15 -, der Widerspruchsbescheid der Landwirtschaftlichen Alterskasse in der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau vom 25. August 2015 - 221/20/0013262268 - und der Bescheid der Landwirtschaftlichen Alterskasse in der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau vom 4. Mai 2015 - 221/20/0013262268 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 14 Absatz 1 Grundgesetz. Der Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 29. September 2016 - L 2 LW 1/16 - wird aufgehoben und das Verfahren an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen zurückverwiesen.

2. Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 50.000 € (in Worten: fünfzigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verfassungsmäßigkeit der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens (sog. Hofabgabeklausel) als Voraussetzung eines Rentenanspruchs nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG).

2

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat durch Beschluss vom 23. Mai 2018 - 1 BvR 97/14, 1 BvR 2392/14 -, www.bverfg.de, entschieden, dass § 11 Abs. 1 Nr. 3 ALG in der Fassung des Art. 17 Nr. 6 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20. April 2007 (BGBl I S. 554 <569>) mit Art. 14 Abs. 1 GG und in Verbindung mit § 21 Abs. 9 Satz 4 ALG in der Fassung des Art. 7 Nr. 1a des Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 5. August 2010 (BGBl I S. 1127 <1132>) und in der Fassung des Art. 4 Nr. 5 des Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz - LSV-NOG) vom 12. April 2012 (BGBl I S. 579 <589 f.>) mit Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 GG unvereinbar ist.

3

Die Begründung der vorliegenden Verfassungsbeschwerde entspricht dem bereits entschiedenen Verfahren 1 BvR 2392/14. Demnach war ebenso zu entscheiden.

4

Die Auslagenentscheidung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

5

Unter Berücksichtigung der subjektiven und objektiven Bedeutung des Verfahrens und seiner Förderung durch die anwaltliche Tätigkeit (vgl. BVerfGE 79, 365 <369 f.>) war der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf 50.000 € festzusetzen.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.