Erfolgloser Eilantrag in einer äußerungsrechtlichen Sache - unter Verletzung der prozessualen Waffengleichheit erstrittener Unterlassungstitel begründet keinen schweren Nachteil iSd § 32 Abs 1 BVerfGG, wenn keine weitere Berichterstattung beabsichtigt wird
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte beim BVerfG die Außerkraftsetzung eines einstweiligen Unterlassungstitels, der ohne vorherige Anhörung erlassen worden war. Entscheidend war, ob dadurch ein schwerwiegender grundrechtlicher Nachteil i.S.v. § 32 BVerfGG entstanden ist. Das Gericht lehnte den Antrag ab, weil die Antragstellerin die beanstandete Äußerung bereits berichtigt hatte und keine weitere Berichterstattung beabsichtigte, sodass kein inhaltlicher Eingriff in die Pressefreiheit vorlag.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgewiesen; kein schwerwiegender Nachteil nach § 32 BVerfGG, da Berichtigung vorgenommen und keine weitere Berichterstattung beabsichtigt
Abstrakte Rechtssätze
In äußerungsrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren ist die prozessuale Waffengleichheit zu beachten; sachlich gerechtfertigte Anhörung ist grundsätzlich vor Erlass einer Verfügung zu ermöglichen.
Die Verletzung der Anhörungspflicht begründet nicht ohne weiteres einen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG; vielmehr ist die Darlegung eines grundrechtlich erheblichen schwerwiegenden Nachteils erforderlich.
Ein einseitig erstrittener Unterlassungstitel begründet keinen schwerwiegenden Nachteil i.S.v. § 32 BVerfGG, wenn die Verpflichtete die strittige Äußerung bereits berichtigt hat und keine weitere Berichterstattung in dieser Form beabsichtigt.
Auch bei offenkundigen Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde bleibt die Erforderlichkeit der Darlegung eines schwerwiegenden Nachteils nach § 32 BVerfGG bestehen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Hamburg, 22. Juni 2020, Az: 324 O 224/20, Beschluss
nachgehend BVerfG, 23. September 2020, Az: 1 BvR 1617/20, Nichtannahmebeschluss
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
I.
Das Verfahren betrifft die Untersagung von Teilen eines Presseartikels im Wege der einstweiligen Verfügung ohne vorherige Anhörung der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin hatte in dem Artikel über eine angebliche frühere Mitgliedschaft des ehemaligen Vorsitzenden des Brandenburger Landesverbands der "Alternative für Deutschland", K. (nachfolgend: Betroffener), im inzwischen verbotenen rechtsextremen Verein "Heimattreue Deutsche Jugend (HDJ)" berichtet und dabei auch einen "Mitgliedsantrag" erwähnt. Auf die Abmahnung hin hatte die Beschwerdeführerin ohne Abgabe einer Unterlassungserklärung den Artikel in der Online-Ausgabe und in der Printversion berichtigt. Der ursprüngliche Bericht über einen Mitgliedsantrag sei falsch. Richtig sei, dass dem Verfassungsschutz nach eigenen Angaben ein Beleg für die Mitgliedschaft "Familie K." vorliege.
Das Landgericht gab dem Antrag des Betroffenen des Ausgangsverfahrens, der damit begründet war, dass eine Wiederholungsgefahr durch die Richtigstellung nicht fortgefallen sei, ohne Anhörung der Beschwerdeführerin statt. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihrer prozessualen Waffengleichheit und begehrt unter Verweis auf die Entscheidungen der Kammer in den Verfahren 1 BvR 1246/20 und 1 BvR 1380/20 eine Außerkraftsetzung der Unterlassungsverfügung im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist abzulehnen.
Zwar spricht vieles dafür, dass das Landgericht die Beschwerdeführerin nach den in den Verfahren 1 BvR 1783/17 und 1 BvR 1246/20 konkretisierten Maßstäben zur prozessualen Waffengleichheit in äußerungsrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren vor Erlass der Verfügung hätte einbeziehen müssen. Angesichts der auf die Abmahnung hin vorgenommenen Richtigstellung musste die Beschwerdeführerin nämlich nicht damit rechnen, dass der Betroffene sein Unterlassungsbegehren weiterverfolgen würde. Sie hatte damit keine Gelegenheit, sich zur Frage einer fortbestehenden Wiederholungsgefahr zu erklären. Ebenso wenig hatte sie Gelegenheit, zur Frage der Dringlichkeit der Entscheidung Stellung zu nehmen. Vielmehr erfuhr sie erst mit der Zustellung des gerichtlichen Unterlassungstitels von der Existenz eines Verfügungsantrags der Gegenseite.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist dennoch zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat keinen grundrechtlich erheblichen schwerwiegenden Nachteil im Sinne des § 32 BVerfGG dargelegt. Eine solche Darlegung ist auch im Fall offenkundiger Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde erforderlich (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1378/20 -, Rn. 4). Die fortgesetzte Belastung durch einen einseitig erstrittenen Unterlassungstitel reicht hierzu nicht aus, wenn die Beschwerdeführerin - wie vorliegend - in der Sache nicht durch die Unterlassungsverpflichtung belastet ist. Hier macht die Beschwerdeführerin gerade geltend, dass sie die ihr untersagte Äußerung bereits richtiggestellt habe, sie diese in Zukunft in dieser Form nicht mehr verbreiten wolle und daher ein Unterlassungsanspruch mangels Wiederholungsgefahr nicht bestanden habe. Die Beschwerdeführerin macht damit nicht geltend, dass ihr durch die einstweilige Verfügung eine Berichterstattung unmöglich wird, die sie tatsächlich noch beabsichtigt. Damit fehlt es jedoch an einem schwerwiegenden inhaltlichen Eingriff in ihre Berichterstattungsfreiheit, der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlich wäre.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.