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BVerfG·1 BvR 1615/10·22.03.2015

Teilentscheidung im Verfassungsbeschwerdeverfahren: Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden von zweien der insgesamt vier Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kammer des Bundesverfassungsgerichts nimmt die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerinnen 1) und 2) in einem Teilbeschluss nicht zur Entscheidung an. Maßgeblich ist das Fehlen von Annahmegründen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG; eine weitergehende Begründung unterbleibt nach § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG. Die damit verbundenen Anträge auf einstweilige Anordnung werden dadurch gegenstandslos. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer 1) und 2) nicht zur Entscheidung angenommen; Anträge auf einstweilige Anordnung damit gegenstandslos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht nimmt eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, wenn Annahmegründe im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.

2

Die Kammer kann gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer nähere rechtlichen Begründung der Nichtannahme absehen.

3

Mit der Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde werden damit verbundene Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen nach § 40 Abs. 3 GOBVerfG gegenstandslos.

4

Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 25 Abs 3 BVerfGG§ 90 BVerfGG§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ MPG§ 25 Abs. 3 BVerfGG§ 93a Abs. 2 BVerfGG

Vorinstanzen

nachgehend BVerfG, 28. Juni 2016, Az: 1 BvR 1615/10, Nichtannahmebeschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerinnen zu 1) und 2) werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

1

Der Beschluss ergeht als Teilbeschluss nach § 25 Abs. 3 BVerfGG. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerden in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang nicht zur Entscheidung an, da insoweit Annahmegründe im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht gegeben sind.

2

Von einer weiteren Begründung für die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerinnen zu 1) und 2) sieht die Kammer nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG ab. Mit der Nichtannahme ihrer Verfassungsbeschwerden werden die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (vgl. § 40 Abs. 3 GOBVerfG).

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.