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BVerfG·1 BvR 16/13·07.01.2020

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das BVerfG (1 BvR 16/13) setzte den Gegenstandswert der Verfassungsbeschwerde auf 250.000 Euro fest. Entscheidend war die hohe objektive Bedeutung des Verfahrens sowie die Förderung durch anwaltliche Tätigkeit. Das Gericht berücksichtigte dabei seine Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 79,365) und begründete die Wertfestsetzung mit der besonderen Bedeutung der Sache.

Ausgang: Gegenstandswert der Verfassungsbeschwerde auf 250.000 Euro festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bemessung des Gegenstandswerts in Verfassungsbeschwerdeverfahren ist die objektive Bedeutung des Verfahrens maßgeblich zu berücksichtigen.

2

Die Berücksichtigung der Förderung durch anwaltliche Tätigkeit kann eine Erhöhung des Gegenstandswerts rechtfertigen.

3

Das Bundesverfassungsgericht kann den Gegenstandswert für verfahrens-/kostenrechtliche Zwecke selbständig festsetzen und dabei frühere Entscheidungen der Rechtsprechung heranziehen.

4

Eine hohe objektive Bedeutung der verfassungsrechtlichen Streitfrage begründet einen erhöhten Gegenstandswert, auch ohne konkrete Geldforderungen des Beschwerdeführers.

Relevante Normen
§ 14 Abs 1 RVG§ 37 Abs 2 S 2 RVG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 13. November 2012, Az: VI ZR 330/11, Urteil

vorgehend BVerfG, 6. November 2019, Az: 1 BvR 16/13, Beschluss

Tenor

Unter Berücksichtigung der hohen objektiven Bedeutung des Verfahrens und seiner Förderung durch die anwaltliche Tätigkeit (vgl. BVerfGE 79, 365 <369 f.>) wird der Gegenstandswert auf 250.000 Euro (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt.