Nichtannahmebeschluss ohne Begründung
KI-Zusammenfassung
Die Verfassungsbeschwerde (1 BvR 161/17) wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen. Das Gericht erließ einen Kammerbeschluss und verzichtete gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG auf eine schriftliche Begründung. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Vorinstanzen waren VG Lüneburg (Urteil) und OVG Lüneburg (Beschluss).
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Kammerbeschluss ohne Begründung nach § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG; Entscheidung unanfechtbar.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts beendet das Verfahren beim Bundesverfassungsgericht ohne inhaltliche Überprüfung der Verfassungsbeschwerde.
Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG bei Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde auf die Erteilung einer Begründung verzichten.
Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar und begründen keine weiteren Rechtsbehelfe gegen die Nichtannahme beim BVerfG.
Vorinstanzen
vorgehend OVG Lüneburg, 22. Dezember 2016, Az: 4 LA 83/16, Beschluss
vorgehend VG Lüneburg, 11. Februar 2016, Az: 6 A 275/15, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.