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BVerfG·1 BvR 161/17·06.03.2017

Nichtannahmebeschluss ohne Begründung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Verfassungsbeschwerde (1 BvR 161/17) wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen. Das Gericht erließ einen Kammerbeschluss und verzichtete gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG auf eine schriftliche Begründung. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Vorinstanzen waren VG Lüneburg (Urteil) und OVG Lüneburg (Beschluss).

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Kammerbeschluss ohne Begründung nach § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG; Entscheidung unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts beendet das Verfahren beim Bundesverfassungsgericht ohne inhaltliche Überprüfung der Verfassungsbeschwerde.

2

Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG bei Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde auf die Erteilung einer Begründung verzichten.

3

Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar und begründen keine weiteren Rechtsbehelfe gegen die Nichtannahme beim BVerfG.

Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend OVG Lüneburg, 22. Dezember 2016, Az: 4 LA 83/16, Beschluss

vorgehend VG Lüneburg, 11. Februar 2016, Az: 6 A 275/15, Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.