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BVerfG·1 BvR 1608/18·26.03.2019

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Ablehnungsgesuch gegen Richter, die der zur Entscheidung berufenen Kammer nicht angehören, bedarf keiner Entscheidung

Öffentliches RechtVerfassungsprozessrechtVerfassungsbeschwerdeverfahrenSonstig

KI-Zusammenfassung

Das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Ein gegen bestimmte Richter gerichtetes Ablehnungsgesuch bedarf keiner Entscheidung, wenn diese Richter nicht Mitglieder der zur Entscheidung berufenen Kammer sind. Das Gericht verzichtet nach § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG auf weitere Begründung. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; Ablehnungsgesuch gegen Nicht-Kammermitglieder nicht zu entscheiden; Beschluss unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ablehnungsgesuch gegen Richter, die nicht Mitglieder der zur Entscheidung berufenen Kammer sind, bedarf keiner Entscheidung.

2

Bei Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde kann das Gericht nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weiteren Begründung absehen.

3

Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts ist unanfechtbar.

4

Die Zuständigkeit der zur Entscheidung berufenen Kammer bestimmt, ob über ein Ablehnungsgesuch entschieden werden muss.

Relevante Normen
§ 19 Abs 1 BVerfGG§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Bamberg, 28. Mai 2018, Az: 4 W 85/17, Beschluss

vorgehend LG Würzburg, 2. Juni 2017, Az: 72 O 1041/17, Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Das gegen die Richter Voßkuhle und Maidowski sowie die Richterin Kessal-Wulf gerichtete Ablehnungsgesuch bedarf keiner Entscheidung, da diese nicht Mitglieder der zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde berufenen Kammer sind (vgl. BVerfGE 131, 239 <252>; 133, 377 <405>).

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.