Kammerbeschluss: Verwerfung einer Erinnerung gegen die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr - Verhängung einer Missbrauchsgebühr ist unanfechtbar
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer legte Erinnerung gegen die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr nach Nichtannahme seiner Verfassungsbeschwerde ein. Die Kammer verwirft die Erinnerung, weil Einwendungen, die lediglich die Verhängung der Missbrauchsgebühr oder die Nichtannahme betreffen, im Erinnerungsverfahren nicht statthaft sind. Die Auferlegung der Gebühr ist wie der Nichtannahmebeschluss unanfechtbar.
Ausgang: Erinnerung gegen die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr als unzulässig verworfen, da die Auferlegung unanfechtbar ist
Abstrakte Rechtssätze
Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr durch das Bundesverfassungsgericht ist unanfechtbar; Einwendungen, die die Verhängung der Gebühr als solche betreffen, sind im Erinnerungsverfahren nicht statthaft.
Ein Beschluss über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ist unanfechtbar; die mit ihm verbundene Gebührenentscheidung teilt diese Unanfechtbarkeit.
Eine Erinnerung nach den einschlägigen Kosten- und Vollstreckungsvorschriften ist zu verwerfen, wenn sie ausschließlich die Nichtannahme der Beschwerde oder die damit verbundene Gebühr beanstandet, ohne statthaft gemachte, durchgreifende Einwendungen vorzubringen.
Vorinstanzen
vorgehend BVerfG, 11. Februar 2015, Az: 1 BvR 160/15, Nichtannahmebeschluss
Tenor
Die Erinnerung wird verworfen.
Gründe
I.
Das Bundeverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 11. Februar 2015 - 1 BvR 160/15 - die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung angenommen und dem Beschwerdeführer eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 250 € auferlegt. Gegen die Auferlegung der Missbrauchsgebühr hat der Beschwerdeführer Erinnerung eingelegt.
II.
Die Erinnerung war zu verwerfen. Der Beschwerde- und Erinnerungsführer macht mit der Erinnerung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 Justizbeitreibungsordnung a.F. in Verbindung mit § 66 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz ausschließlich Einwendungen geltend, welche die Auferlegung der Missbrauchsgebühr als solche betreffen. Er hält die Nichtannahme seiner Verfassungsbeschwerde und deshalb auch die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr für unzutreffend. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind jedoch diese Einwendungen im Erinnerungsverfahren nicht statthaft. Denn die Verhängung der Missbrauchsgebühr als solche ist, wie der Beschluss über die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde insgesamt, unanfechtbar (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 28. Juni 2017 - 1 BvR 2324/16 -, juris, Rn. 4).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.