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BVerfG·1 BvR 1597/22·19.08.2024

Nichtannahmebeschluss ohne Begründung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrecht (Verfassungsgerichtsbarkeit)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Die Verfassungsbeschwerde (1 BvR 1597/22) wurde vom Bundesverfassungsgericht durch Kammerbeschluss nicht zur Entscheidung angenommen. Das Gericht sah gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung des Nichtannahmebeschlusses ab. Der Beschluss ist unanfechtbar. Es erfolgte damit keine Entscheidung zur materiellen Begründetheit der Beschwerde.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; Begründung gemäß § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG unterlassen; Beschluss unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfassungsbeschwerde kann durch Beschluss einer Kammer des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen werden.

2

Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG auf die Begründung eines Nichtannahmebeschlusses verzichten.

3

Ein Nichtannahmebeschluss ohne Begründung ist unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 14. Juni 2022, Az: VI ZR 172/20, Urteil

vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 4. Februar 2020, Az: 9 U 54/19, Urteil

vorgehend LG Dessau-Roßlau, 24. Mai 2019, Az: 2 O 230/18, Urteil

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

2. Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.