Nichtannahmebeschluss ohne Begründung
KI-Zusammenfassung
Die Verfassungsbeschwerde (1 BvR 1597/22) wurde vom Bundesverfassungsgericht durch Kammerbeschluss nicht zur Entscheidung angenommen. Das Gericht sah gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung des Nichtannahmebeschlusses ab. Der Beschluss ist unanfechtbar. Es erfolgte damit keine Entscheidung zur materiellen Begründetheit der Beschwerde.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; Begründung gemäß § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG unterlassen; Beschluss unanfechtbar.
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfassungsbeschwerde kann durch Beschluss einer Kammer des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen werden.
Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG auf die Begründung eines Nichtannahmebeschlusses verzichten.
Ein Nichtannahmebeschluss ohne Begründung ist unanfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 14. Juni 2022, Az: VI ZR 172/20, Urteil
vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 4. Februar 2020, Az: 9 U 54/19, Urteil
vorgehend LG Dessau-Roßlau, 24. Mai 2019, Az: 2 O 230/18, Urteil
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
2. Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Gründe
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.