Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Verfassungsbeschwerde bzgl Schutzmaßnahmen bei Versammlungen (§ 3 Abs 1 S 2 Nr 1, Nr 2 CoronaVV NW 19) unzulässig - mangelnde Auseinandersetzung mit Rspr des BVerfG zu gesetzgeberischem Entscheidungsspielraum
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen Schutzmaßnahmen bei Versammlungen nach der Corona-Verordnung NRW. Das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil die Begründung die Anforderungen des § 23 Abs.1 S.2 i.V.m. § 92 BVerfGG nicht erfüllt. Es fehlt an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der einschlägigen BVerfG-Rechtsprechung, insbesondere zu gesetzgeberischem Entscheidungsspielraum und zur Prüfung von Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit; der Antrag auf einstweilige Anordnung wird damit gegenstandslos.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; unzulässig wegen mangelhafter Auseinandersetzung mit BVerfG-Rechtsprechung zum gesetzgeberischen Entscheidungsspielraum
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung die Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 92 BVerfGG nicht erfüllt.
Zur Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gehört eine hinreichende Auseinandersetzung mit einschlägiger Rechtsprechung des BVerfG, soweit diese für die aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen von Bedeutung ist.
Bei Anfechtung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen muss die Begründung die Überprüfungstatbestände Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Entscheidungsspielraums der Instanzgerichte adressieren.
Fehlt eine solche substantielle Auseinandersetzung, kann das Gericht die Verfassungsbeschwerde nach § 93a Abs. 2 BVerfGG mangels Annahmegründen nicht zur Entscheidung annehmen; ein damit verbundener Antrag auf einstweilige Anordnung wird gegenstandslos.
Zitiert von (7)
6 zustimmend · 1 neutral
- Oberverwaltungsgericht NRW13 D 5/22.NE25.11.2024Neutral
- Oberverwaltungsgericht NRW13 B 96/22.NE13.04.2022Zustimmendjuris, Tenor
- VerfGHVf. 48-VII-2129.03.2022Zustimmendjuris
- Oberverwaltungsgericht NRW13 B 28/22.NE15.03.2022Zustimmendjuris Tenor
- Oberverwaltungsgericht NRW13 B 195/22.NE01.03.2022Zustimmend2 Zitationen
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 14. Januar 2022, Az: 13 B 33/22.NE, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist. Sie entspricht nicht den Begründungsanforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde setzt sich unter anderem nicht hinreichend - wie es erforderlich gewesen wäre (vgl. BVerfGE 123, 186 <234>; 130, 1 <21>) - mit zu den aufgeworfenen Verfassungsfragen vorliegender und vom Oberverwaltungsgericht auch herangezogener Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinander, namentlich den im Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 185, 193, 203 f., 216 f., 231 - Bundesnotbremse I - enthaltenen Maßstäben zum gesetzgeberischen Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit infektionsschutzrechtlicher Regelungen, die das Oberverwaltungsgericht auf das Handeln des Verordnungsgebers übertragen hat.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.