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BVerfG·1 BvR 1588/20, 1 BvR 1776/20, 1 BvR 1778/20·29.07.2021

Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde von Strom- bzw Gasnetzbetreibern bzgl Festlegung der Eigenkapitalzinssätze durch die Bundesnetzagentur erfolglos - keine Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG bzw unzureichende Substantiierung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Netzbetreiber rügten verfassungsrechtlich die Festlegung von Eigenkapitalzinssätzen durch die Bundesnetzagentur und beanstandeten unter anderem eine Verletzung des gesetzlichen Richters durch BGH-Beschlüsse. Das BVerfG nahm die Beschwerden nach §93a Abs.2 BVerfGG nicht zur Entscheidung an. Es sah keinen Verstoß des BGH gegen seine Prüfpflichten und bemängelte mangelnde Substantiierung, dass ein anderes Ergebnis möglich gewesen wäre. Weitergehende Ausführungen wurden gemäß §93d Abs.1 Satz 3 BVerfGG unterlassen.

Ausgang: Verfassungsbeschwerden gegen Festlegung der Eigenkapitalzinssätze nicht zur Entscheidung angenommen mangels substantiiertem Darlegungsanspruch

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfassungsbeschwerde wird nach §93a Abs.2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen, wenn der Beschwerdeführer nicht substantiiert darlegt, dass die Vorinstanzen verfassungsrechtlich erheblich fehlgeprüft haben oder ein anderes Ergebnis möglich gewesen wäre.

2

Ein Rechtsbeschwerdegericht darf sich auf die rechtliche Überprüfung beschränken und muss keine eigene tatrichterliche Würdigung vornehmen; es hat zu prüfen, ob die Grenzen des Beurteilungsspielraums einer Behörde überschritten wurden.

3

Die Rüge, eine Vorinstanz hätte wegen möglicher Verzerrungspotentiale (z. B. durch Einbeziehung bestimmter Länder in die Datengrundlage) an das Tatsachengericht zurückverweisen müssen, setzt substantiierten Vortrag voraus, der plausibel macht, dass ein anderes Ergebnis erzielt werden könnte.

4

Das Bundesverfassungsgericht kann bei fehlender Substantiierung die Annahme der Verfassungsbeschwerde verweigern und weitere Begründungen gemäß §93d Abs.1 Satz 3 BVerfGG unterlassen.

Zitiert von (4)

1 ablehnend · 3 neutral

Relevante Normen
§ Art 101 Abs 1 S 2 GG§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG§ 93a Abs. 2 BVerfGG§ 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 3. Juni 2020, Az: EnVR 26/18, Beschluss

vorgehend BGH, 3. März 2020, Az: EnVR 26/18, Beschluss

vorgehend BGH, 3. Juni 2020, Az: EnVR 27/18, Beschluss

vorgehend BGH, 3. März 2020, Az: EnVR 27/18, Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Beschwerdeführerinnen betreiben Strom- oder Gasnetze. Sie klagten gegen die Festlegung der Eigenkapitalzinssätze durch die Bundesnetzagentur für die Dauer der dritten Regulierungsperiode. Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügen sie unter anderem eine Verletzung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) durch die angegriffenen Beschlüsse des Bundesgerichtshofs.

2

Es besteht kein Grund, die Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Der Bundesgerichtshof hat die ihm als Rechtsbeschwerdegericht gezogenen Grenzen nicht verkannt. Er hat keine eigene tatrichterliche Würdigung vorgenommen, sondern hat rechtlich geprüft, ob die Grenzen des Beurteilungsspielraums der Bundesnetzagentur überschritten wurden. Soweit die Beschwerdeführerinnen zu 1) und zu 2) rügen, der Bundesgerichtshof habe eine gebotene Zurückverweisung an das Oberlandesgericht zwecks Aufklärung des Verzerrungspotentials durch die Einbeziehung der Länder China und Russland in die Datengrundlage unterlassen, haben sie nicht substantiiert dargelegt (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG), dass in der Sache ein anderes Ergebnis möglich gewesen wäre.

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.