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BVerfG·1 BvR 1585/13·09.01.2017

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

VerfahrensrechtKostenrechtVerfassungsbeschwerdeverfahrenSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 1585/13) setzte im Verfassungsbeschwerdeverfahren den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf 150.000 € fest. Streitgegenstand war die Bestimmung des Gegenstandswerts für die Abrechnung anwaltlicher Gebühren im Verfassungsrechtsverfahren. Die Festsetzung ist in der Tenorformel ausgewiesen und dient als Grundlage für die Gebührenbemessung und kostenrechtliche Regelungen.

Ausgang: Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfahren auf 150.000 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann im Rahmen seiner Zuständigkeit den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in Verfassungsbeschwerdeverfahren festsetzen.

2

Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt in konkreten Euro-Beträgen und wird in der Tenorformel des Entscheids ausgewiesen.

3

Die Festsetzung des Gegenstandswerts bildet die Grundlage für die Bemessung anwaltlicher Vergütungsansprüche und für kostenrechtliche Entscheidungen im Verfahren.

4

Die Höhe des Gegenstandswerts bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung des Gegenstands und der Bedeutung der anwaltlichen Tätigkeit im jeweiligen Verfassungsbeschwerdeverfahren.

Relevante Normen
§ 90 BVerfGG§ 14 Abs 1 RVG§ 37 Abs 2 S 2 RVG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 13. Dezember 2012, Az: I ZR 182/11, Urteil

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 17. August 2011, Az: 5 U 48/05, Urteil

vorgehend BGH, 20. November 2008, Az: I ZR 112/06, Urteil

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 7. Juni 2006, Az: 5 U 48/05, Urteil

vorgehend LG Hamburg, 8. Oktober 2004, Az: 308 O 90/99, Urteil

vorgehend BVerfG, 31. Mai 2016, Az: 1 BvR 1585/13, Urteil

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 150.000 € (in Worten: einhundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt.