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BVerfG·1 BvR 1584/17·16.08.2017

Nichtannahme einer Urteilsverfassungsbeschwerde in einer sozialrechtlichen Sache mangels eines besonders schweren Nachteils iSd § 93a Abs 2 BVerfGG - Absehen von der Bestellung eines besonderen Vertreters (§ 72 Abs 1 SGG) kann Rechtsschutzgarantie des Art 19 Abs 4 GG sowie Gehörsanspruch gem Art 103 Abs 1 GG verletzen

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB XII)Verfahrensrecht der SozialgerichtsbarkeitVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen Entscheidungen der Sozialgerichte in Grundsicherungsangelegenheiten und beantragt PKH sowie Beiordnung eines Rechtsanwalts. Das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde nach §93a Abs.2 BVerfGG nicht zur Entscheidung an, weil keine grundsätzliche Bedeutung besteht und kein besonders schwerer Nachteil droht. Es stellt jedoch fest, dass ein Absehen von der Bestellung eines besonderen Vertreters nach §72 Abs.1 SGG bei Prozessunfähigkeit die Art.19 Abs.4 und Art.103 Abs.1 GG berühren kann und die von den Sozialgerichten angeführte Begründung mit der Rechtsprechung des BSG in Widerspruch steht.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nach §93a Abs.2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen; PKH- und Beiordnungsantrag wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde wird nach §93a Abs.2 BVerfGG nicht angenommen, wenn sie keine grundsätzliche Bedeutung hat und der Beschwerdeführerin kein besonders schwerer Nachteil droht.

2

Die Ablehnung der Beiordnung eines besonderen Vertreters nach §72 Abs.1 SGG kann bei (angenommener) Prozessunfähigkeit die Gewährleistung des effektiven Rechtsschutzes (Art.19 Abs.4 GG) und das rechtliche Gehör (Art.103 Abs.1 GG) berühren.

3

Die Begründung, auf die Bestellung eines besonderen Vertreters zu verzichten, weil eine zeitnahe Entscheidung geboten sei, bedarf einer ausdrücklichen und mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vereinbaren Darlegung; bloße Pauschalverweise genügen nicht.

4

Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung kann abgelehnt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Zitiert von (5)

5 zustimmend

Relevante Normen
§ Art 19 Abs 4 GG§ Art 103 Abs 1 GG§ 93a Abs 2 Buchst b BVerfGG§ 41ff SGB 12§ 41 SGB 12§ 72 Abs 1 SGG

Vorinstanzen

vorgehend BSG, 30. Mai 2017, Az: B 8 SO 31/17 S, Beschluss

vorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 28. März 2017, Az: L 8 SO 106/17 B ER, Beschluss

vorgehend SG Osnabrück, 13. März 2017, Az: S 4 SO 49/17 ER, Beschluss

vorgehend BSG, 30. Mai 2017, Az: B 8 SO 30/17 S, Beschluss

vorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 28. März 2017, Az: L 8 SO 105/17 B ER, Beschluss

vorgehend SG Osnabrück, 9. März 2017, Az: S 4 SO 35/17 ER, Beschluss

vorgehend BSG, 30. Mai 2017, Az: B 8 SO 29/17 S, Beschluss

vorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 4. April 2017, Az: L 8 SO 6/17 B ER, Beschluss

vorgehend SG Osnabrück, 27. Dezember 2016, Az: S 4 SO 181/16 ER, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

I.

1

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen Beschlüsse von Sozialgerichten in Grundsicherungsangelegenheiten nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch.

II.

2

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes nicht vorliegen. Ihr kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt, insbesondere droht ihr kein besonders schwerer Nachteil.

3

Auf die Frage, ob das Sozialgericht - ausgehend von der angenommenen Prozessunfähigkeit der Beschwerdeführerin - die Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 72 Abs. 1 SGG unter Überspannung der für eine Ausnahme hiervon geltenden Anforderungen und damit unter Beeinträchtigung von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verneint hat, kommt es danach nicht an. Die Begründung, im Interesse einer noch zeitnahen Entscheidung werde von der Bestellung eines besonderen Vertreters abgesehen, setzt sich allerdings ohne ausdrückliche oder sonst erkennbare Begründung in deutlichen Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSGE 5, 176 <178 f.>; BSG, Urteil vom 15. November 2012 - B 8 SO 23/11 R -, SozR 4-1500 § 72 Nr. 2 Rn. 9 f.).

4

Die weiterhin mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob die angegriffenen Entscheidungen auf Erwägungen gegründet werden durften, zu denen die Beschwerdeführerin mangels Prozessfähigkeit möglicherweise nicht in einer ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör genügenden Weise Stellung nehmen konnte, braucht damit ebenfalls nicht entschieden zu werden.

5

Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.