Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit wegen Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - hier: noch ausstehende fachgerichtlicher Entscheidung über Verfahrensfortführung nach Beschluss des SG gem § 102 Abs 3 S 1 SGG
KI-Zusammenfassung
Das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil sie unzulässig ist. Das Sozialgericht hatte die Klage als zurückgenommen festgestellt, über einen gesondert gestellten Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens aber noch nicht entschieden. Nach dem Subsidiaritätsgrundsatz des § 90 Abs. 2 BVerfGG ist die fachgerichtliche Entscheidung über diesen Fortsetzungsantrag vorzuschalten. Der Nichtannahmebeschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde mangels ausgeschöpfter fachsgerichtlicher Fortsetzungsentscheidung als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die subsidiäre Möglichkeit einer fachsgerichtlichen Entscheidung über einen noch möglichen Fortsetzungsantrag nicht ausgeschöpft ist (§ 90 Abs. 2 BVerfGG).
Bei Behandlung der Klage als zurückgenommen steht dem Kläger der Antrag auf Fortführung des Verfahrens offen; darüber hat das Sozialgericht durch Urteil oder Gerichtsbescheid zu entscheiden.
Ein nach § 102 Abs. 3 Satz 1 SGG ergehender deklaratorischer Beschluss, dass die Klage als zurückgenommen gilt, ersetzt nicht die inhaltliche Entscheidung über einen Fortsetzungsantrag.
Fehlt die fachsgerichtliche Entscheidung über den Fortsetzungsantrag, sind die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt und die Verfassungsbeschwerde ist daher mangels Subsidiarität nicht zur Entscheidung anzunehmen.
Vorinstanzen
vorgehend SG Dortmund, 5. Januar 2011, Az: S 4 R 188/09, Beschluss
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig ist.
Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Behandelt das Sozialgericht eine Klage als zurückgenommen, ist der Betroffene darauf verwiesen, einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 13. Juli 1998 - 1 BvR 666/98 -, NVwZ 1998, S. 1173; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. April 2003 - 1 BvR 625/03 -, juris, Rn. 3). Zwar hat der Beschwerdeführer einen solchen Antrag zumindest sinngemäß gestellt, jedoch hat das Sozialgericht darüber bislang nicht entschieden. Das Sozialgericht hat lediglich durch Beschluss nach § 102 Abs. 3 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) deklaratorisch (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 1990 - 4 NB 17/90 -, NVwZ 1991, S. 60) festgestellt, dass die Klage als zurückgenommen gilt. Über den hiervon zu unterscheidenden Antrag auf Fortführung des Verfahrens hat das Sozialgericht aber durch Urteil beziehungsweise Gerichtsbescheid zu entscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 13. Juli 1998 - 1 BvR 666/98 -, NVwZ 1998, S. 1173; BVerwGE 71, 213 <215>; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 102 Rn. 12). Dies ist bislang nicht geschehen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.