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BVerfG·1 BvR 1580/25·18.09.2025

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne Begründung - Ablehnung eines Antrags auf Beistandszulassung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antrag auf Zulassung einer Person als Beistand wurde abgelehnt, zugleich wurde die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Das BVerfG führt aus, dass die Zulassung nach §22 Abs.1 S.4 BVerfGG nur bei objektiver Sachdienlichkeit und subjektiver Notwendigkeit in Betracht kommt. Mangels Darlegung einer hinreichenden juristischen Qualifikation war die Zulassung nicht sachdienlich. Auf eine Begründung der Nichtannahme wurde gemäß §93d Abs.1 S.3 BVerfGG verzichtet.

Ausgang: Antrag auf Zulassung eines Beistands abgelehnt; Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, Begründung nach §93d Abs.1 S.3 BVerfGG unterlassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung eines Beistands nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Bundesverfassungsgerichts und kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist.

2

Objektive Sachdienlichkeit der Beistandszulassung setzt einen substantiierten Vortrag über die hinreichende juristische Qualifikation oder sonstige konkrete Hinweise voraus, dass der Beistand zur Klärung verfassungsrechtlich relevanter Fragen beitragen kann.

3

Fehlt ein solcher substantiierter Vortrag, ist dem Zulassungsantrag nicht zu entsprechen.

4

Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG auf die Begründung der Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde verzichten.

Relevante Normen
§ 22 Abs 1 S 4 BVerfGG§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend LG Mosbach, 2. Juli 2025, Az: 5 S 18/25, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Zulassung des Herrn (…) als Beistand wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Dem konkludenten Antrag auf Zulassung eines Beistands ist nicht zu entsprechen.

2

Eine Zulassung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG, die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellt ist, kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. BVerfGE 8, 92 <94>; 68, 360 <361>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. April 2021 - 1 BvR 679/21 -, Rn. 7). Vorliegend ist bereits die objektive Sachdienlichkeit nicht erkennbar. Dass die als Beistand gewünschte Person über eine hinreichende juristische Qualifikation verfügt, ist weder vorgetragen, noch ergibt sich dies aus der von ihr verfassten Beschwerdeschrift.

3

Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.