Nichtannahmebeschluss: Pflicht zur Inlandsspeicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten gem § 113b Abs 1 S 1 TKG (juris: TKG 2004) als zulässige, insb verhältnismäßige Berufsausübungsregelung - Vereinbarkeit mit Art 56 AEUV kann offen bleiben
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer richtete sich gegen die Pflicht zur Inlandsspeicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten nach § 113b Abs.1 S.1 TKG. Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Es befand, die Regelung sei als Berufsausübungsregelung mit Art.12 Abs.1 GG vereinbar und verhältnismäßig, da die Inlandsspeicherung die Anwendbarkeit nationaler Regelungen und Aufsicht sichert. Die Frage der Vereinbarkeit mit Art.56 AEUV blieb offen.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen Pflicht zur Inlandsspeicherung nach §113b TKG wird nicht zur Entscheidung angenommen; Regelung mit Art.12 GG vereinbar, Art.56 AEUV offen gelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Pflicht zur Inlandsspeicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten kann als zulässige Berufsausübungsregelung im Sinne des Art.12 Abs.1 GG gerechtfertigt sein.
Eine Berufsausübungsregelung ist verfassungsgemäß, wenn sie einem legitimen Gemeinwohlzweck dient und verhältnismäßig ausgestaltet ist.
Die Anordnung, Daten im Inland zu speichern, kann durch das Bedürfnis gerechtfertigt sein, die Anwendbarkeit nationaler Regelungen und die Zuständigkeit nationaler Aufsichtsinstanzen sicherzustellen.
Bei Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde kann das Bundesverfassungsgericht nach § 93d Abs.1 S.3 BVerfGG von einer weitergehenden Begründung absehen.
Zitiert von (2)
2 neutral
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Pflicht zur Inlandsspeicherung nach § 113b Abs. 1 Satz 1 TKG ist mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Es handelt sich um eine Berufsausübungsregelung (vgl. BVerfGE 7, 377 <405 f.>), die - gestützt auf die Erwägung, dass die Daten in Blick auf die Anwendbarkeit der deutschen Regelungen und die Zuständigkeit deutscher Aufsichtsinstanzen im Inland gespeichert werden sollen - ungeachtet der unionsrechtlichen Harmonisierung des Datenschutzes einen legitimen Gemeinwohlzweck verfolgt und im Übrigen verhältnismäßig ist. Ob sie auch mit der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV vereinbar ist, braucht nicht entschieden zu werden.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.