Nichtannahme einer mangels hinreichender Substantiierung unzulässigen Verfassungsbeschwerde - zwar Bedenken hinsichtlich der Gewährung rechtlichen Gehörs, aber jedenfalls kein Beruhen auf dem Gehörsverstoß
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gegen Beschlüsse des OLG Köln; die Verfassungsbeschwerde wurde vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen. Die Eingabe erfüllte nicht die Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 S.2 und § 92 BVerfGG. Zwar bestehen Bedenken nach Art. 103 Abs. 1 GG, es ist jedoch nicht substantiiert dargetan, dass die Entscheidung auf dem Gehörsverstoß beruht.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; unzulässig wegen unzureichender Begründung, Gehörsverstoß nicht substantiiert mit Entscheidungsgrund verknüpft
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfassungsbeschwerde ist nur zur Entscheidung anzunehmen, wenn die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG vorliegen und die Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG erfüllt sind.
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG führt nur dann zu verfassungsgerichtlichem Erfolg, wenn die angefochtene Entscheidung auf dieser Gehörsverletzung beruht.
Zur Begründung einer Gehörsverletzung muss die Beschwerde substantiiert darlegen, dass übergangene Schriftsätze entscheidungserhebliche Einwendungen enthielten, die das Ergebnis hätten beeinflussen können.
Bleibt die Verbindung zwischen dem übergangenen Vortrag und der tragenden Entscheidungsgrundlage unzureichend dargelegt, ist eine Grundrechtsverletzung nicht hinreichend substantiiert und die Beschwerde unzulässig.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Köln, 18. Februar 2020, Az: 16 U 196/18, Beschluss
vorgehend OLG Köln, 12. Februar 2020, Az: 16 U 196/18, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da sie den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Begründungsanforderungen nicht genügt. Zwar begegnet es mit Blick auf Art. 103 Abs. 1 GG Bedenken, dass das Oberlandesgericht den auf den dem angegriffenen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vorangehenden Hinweis gehaltenen schriftsätzlichen Vortrag des Beschwerdeführers im Wesentlichen unbeachtet gelassen hat. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör hat jedoch nur Erfolg, wenn die angefochtene gerichtliche Entscheidung auch auf der Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG beruht (vgl. BVerfGE 7, 239 <241>; 18, 147 <150>; 28, 17 <19 f.>; 62, 392 <396>; 89, 381 <392 f.>; 112, 185 <206>). Dies ist hier nicht ausreichend dargelegt, da das Oberlandesgericht jedenfalls einen eingetretenen Schaden verneint und sich der übergangene schriftsätzliche Vortrag darauf nicht bezieht. Eine Grundrechtsverletzung ist somit nicht substantiiert dargelegt.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.