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BVerfG·1 BvR 1552/18·18.08.2020

Ablehnung eines isolierten PKH-Antrags im Verfassungsbeschwerdeverfahren mangels Erfolgsaussichten der beabsichtigten Verfassungsbeschwerde

VerfahrensrechtVerfassungsbeschwerdeverfahrenProzesskostenhilfeVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine beabsichtigte Verfassungsbeschwerde. Das BVerfG lehnte den Antrag ab, weil die notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt sind und die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten aufweist. Teile des Beschwerdevorhabens betreffen Hinweise/Verfügungen des Landgerichts, die regelmäßig keine tauglichen Beschwerdegegenstände sind; zudem wären Verfassungsbeschwerden gegen ZPO-Vorschriften verfristet. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung für Verfassungsbeschwerde mangels Erfolgsaussichten und teilweiser Unzulässigkeit abgelehnt und damit verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Verteidigers für eine beabsichtigte Verfassungsbeschwerde werden nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

2

Hinweise und Verfügungen eines Landgerichts sind nach § 90 Abs. 1 BVerfGG grundsätzlich regelmäßig keine tauglichen Beschwerdegegenstände einer Verfassungsbeschwerde.

3

Soweit sich eine Verfassungsbeschwerde gegen Vorschriften der Zivilprozessordnung richtet, ist auf die Verfristung nach § 93 Abs. 3 BVerfGG zu achten; eine verfristete Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

4

Die strengen Voraussetzungen für die Bewilligung isolierter Prozesskostenhilfe in Verfassungsbeschwerdeverfahren erfordern eine substantielle Darlegung von Erfolgsaussichten durch den Antragsteller.

Relevante Normen
§ 90 BVerfGG§ 114 Abs 1 S 1 ZPO§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 90 Abs. 1 BVerfGG§ 93 Abs. 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend LG Darmstadt, 5. März 2018, Az: 10 O 621/16, Beschluss

vorgehend LG Darmstadt, 19. Dezember 2017, Az: 10 O 621/16, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde war abzulehnen.

2

Die erforderlichen Voraussetzungen (vgl. BVerfGE 1, 109 <110 ff.>; 92, 122 <123>) sind nicht erfüllt. Die Antragstellerin legt nicht dar, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg entsprechend § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet. Ihre beabsichtigte Rechtsverfolgung richtet sich gegen Hinweise und Verfügungen des Landgerichts, die nach § 90 Abs. 1 BVerfGG grundsätzlich keine tauglichen Beschwerdegegenstände sind (vgl. BVerfGE 21, 139 <143>; 119, 292 <294>). Soweit sie sich gegen Vorschriften der Zivilprozessordnung zu wenden beabsichtigt, wäre eine Verfassungsbeschwerde nach § 93 Abs. 3 BVerfGG verfristet.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.