Verfahrenstrennung im Verfassungsbeschwerdeverfahren bzgl mehrerer Vorschriften des Hessischen Verfassungsschutzgesetzes (HVSG; juris: VerfSchutzG HE) sowie des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG; juris: SOG HE)
KI-Zusammenfassung
Das BVerfG hat in der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1547/19 diejenigen Gegenstände abgetrennt, die sich nicht gegen § 25a HSOG richten. Die abgetrennten Teile werden unter dem neuen Aktenzeichen 1 BvR 2133/22 weitergeführt. Der Beschluss trifft keine sachliche Entscheidung über die inhaltlichen Beschwerden, sondern regelt die Verfahrensführung.
Ausgang: Gegenstände, die sich nicht gegen § 25a HSOG richten, abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 1 BvR 2133/22 weitergeführt
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann Verfahrensgegenstände eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens abtrennen und gesondert weiterführen, soweit sie nicht denselben Prüfungsgegenstand betreffen wie die verbleibenden Teile des Verfahrens.
Soweit sich Beschwerdeführende nicht gegen eine bestimmte Vorschrift wenden, können die entsprechenden Gegenstände aus dem ursprünglichen Verfahren abgesondert und in einem gesonderten Verfahren fortgeführt werden.
Die Abtrennung von Verfahrensgegenständen stellt keine Entscheidung über die materiellen Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerden dar, sondern ist ein rein verfahrensorganisatorischer Akt.
Abgetrennte Gegenstände sind unter einem neuen Aktenzeichen weiterzuführen, sodass die Fortführung und Entscheidung in dem gesonderten Verfahren möglich wird.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
nachgehend BVerfG, 16. Februar 2023, Az: 1 BvR 1547/19, Urteil
Tenor
Soweit sich die Beschwerdeführenden nicht gegen § 25a des Hessischen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes wenden, werden von dem Verfahren 1 BvR 1547/19 sämtliche Gegenstände abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 1 BvR 2133/22 geführt.