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BVerfG·1 BvR 1544/17·09.09.2017

Nichtannahmebeschluss: Verletzung der Rechtsschutzgleichheit nicht hinreichend substantiiert gerügt, wenn Vergütungsrisiko des Mandanten (hier: gem § 8a Abs 4 S 1 BeratHiG) nicht dargelegt wurde

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung der Rechtsschutzgleichheit; die Verfassungsbeschwerde wurde jedoch nicht zur Entscheidung angenommen. Das BVerfG hält die Substantiierungsanforderungen des § 23 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 92 BVerfGG für nicht erfüllt. Es fehlt die Darlegung, dass der Bevollmächtigte den Hinweis nach § 8a Abs. 4 S. 1 BeratHiG erteilt und somit ein Vergütungsrisiko des Mandanten besteht. Weitere Gründe werden nach § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG nicht erörtert.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Substantiierung und fehlender Darlegung eines Vergütungsrisikos als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde erfüllt die Substantiierungsanforderungen des § 23 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 92 BVerfGG nur, wenn sie tragfähige tatsächliche Angaben zu den behaupteten Grundrechtsverletzungen macht.

2

Zur Bejahung einer Betroffenheit in der Rechtsschutzgleichheit muss der Beschwerdeführer konkret darlegen, dass er selbst durch die angegriffene Maßnahme in seinen Rechten betroffen ist; bloße Vermutungen sind unzureichend.

3

Bei Rügen, die auf ein vom Verfahrensbevollmächtigten getragenes Vergütungsrisiko gestützt werden, ist substantiiert vorzutragen, dass der Mandant ein solches Risiko trägt; dies kann die Darlegung einschließen, dass der Bevollmächtigte den Hinweis nach § 8a Abs. 4 S. 1 BeratHiG erteilt hat.

4

Fehlt die erforderliche Substantiierung, nimmt das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an und kann nach § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG von weiteren Ausführungen absehen.

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 90 Abs 1 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 8a Abs 4 S 1 BeratHiG§ 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG§ 8a Abs. 4 Satz 1 BerHG

Vorinstanzen

vorgehend AG Heidenheim, 10. Juli 2017, Az: 1 BHG 401/17, Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht den Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Da nicht ersichtlich ist, dass der Verfahrensbevollmächtigte dem Beschwerdeführer bei der Mandatsübernahme einen Hinweis gemäß § 8a Abs. 4 Satz 1 BerHG erteilt hat, ist nicht dargelegt, dass der Beschwerdeführer ein Vergütungsrisiko trägt. Von daher ist eine Betroffenheit des Beschwerdeführers selbst in seiner Rechtsschutzgleichheit nicht erkennbar (vgl. BVerfGE 112, 304 <314 f.>; 129, 269 <278>; BVerfGK 5, 170 <171>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. März 2017 - 1 BvR 496/16 -, juris, Rn. 1).

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.