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BVerfG·1 BvR 1543/23·02.07.2024

Nichtannahme einer unzulässigen, da verfristeten Verfassungsbeschwerde - Ablehnung eines Wiedereinsetzungsantrags - Zur Schuldlosigkeit der Fristversäumung bei "gutgläubigem" isoliertem, jedoch erfolglosen PKH-Antrag

SozialrechtSozialgerichtsverfahrenProzesskostenhilfeVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragt Wiedereinsetzung und reicht eine Verfassungsbeschwerde ein. Das BVerfG lehnt die Wiedereinsetzung ab, weil keine schuldlose Fristversäumnis dargelegt ist; die alleinige Stellung eines isolierten PKH-Antrags genügt hierfür nicht. Die Verfassungsbeschwerde wird zudem nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie verspätet ist und die gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht erfüllt.

Ausgang: Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt; Verfassungsbeschwerde wegen Verspätung und unzureichender Darlegung nicht zur Entscheidung angenommen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Wiedereinsetzungsantrag setzt voraus, dass die Fristversäumnis ohne Verschulden erfolgt ist; der Antrag muss dieses Fehlen des Verschuldens substantiiert darlegen.

2

Die Stellung eines isolierten Antrags auf Prozesskostenhilfe begründet nicht automatisch eine schuldlose Verhinderung zur Fristeinhaltung; maßgeblich ist, ob der Beschwerdeführer berechtigt war, auf die Bewilligung zu vertrauen.

3

Wenn aus den Umständen – etwa früheren Entscheidungen oder der mangelhaften Darlegung der Unfähigkeit, das Verfahren selbst zu führen – naheliegt, dass die Partei nicht ernsthaft auf Bewilligung vertrauen durfte, kann keine Schuldlosigkeit angenommen werden.

4

Eine Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, wenn sie verspätet erhoben ist oder die gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht erfüllt; das BVerfG kann nach § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG von weitergehender Begründung absehen.

Relevante Normen
§ 93 Abs 1 BVerfGG§ 114 Abs 1 S 1 ZPO§ 93 Abs. 1 BVerfGG§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BSG, 30. März 2023, Az: B 10 ÜG 3/22 B, Beschluss

vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 28. Januar 2022, Az: L 37 SF 266/19 EK AS, Urteil

vorgehend BSG, 30. März 2023, Az: B 10 ÜG 2/22 B, Beschluss

vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 28. Januar 2022, Az: L 37 SF 268/19 EK AS, Urteil

vorgehend BSG, 30. März 2023, Az: B 10 ÜG 4/22 B, Beschluss

vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 28. Januar 2022, Az: L 37 SF 284/19 EK AS, Urteil

vorgehend BSG, 30. März 2023, Az: B 10 ÜG 5/22 B, Beschluss

vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 28. Januar 2022, Az: L 37 SF 289/19 EK AS, Urteil

Tenor

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt, da der Beschwerdeführer nicht ausreichend dargelegt hat, dass er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG gehindert war. Die Schuldlosigkeit der Fristversäumnis ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass der Beschwerdeführer zunächst einen isolierten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt hat, den das Gericht mit Beschluss vom 18. Juli 2023 - 1 BvR 1212/23 - abgelehnt hat.

2

Eine Partei, die um Prozesskostenhilfe nachsucht, ist bei noch laufendem Prozesskostenhilfeverfahren schuldlos verhindert, die Rechtsmittelfrist einzuhalten, wenn sie Anlass hat, auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu vertrauen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2020 - V ZR 30/20 -, NJW 2021, S. 242 <242 Rn. 6>; BGH, Beschluss vom 16. Februar 2023 - V ZA 22/22 -, juris, Rn. 4). Vor dem Hintergrund des ebenfalls ihn betreffenden Beschlusses vom 17. Januar 2023 - 1 BvR 1757/22 - musste sich dem Beschwerdeführer jedoch aufdrängen, dass er auch in seinem im Juni 2023 gestellten Antrag nicht ausreichend dargelegt hat, nicht selbst zur Führung des Verfahrens in der Lage zu sein.

3

2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie sowohl verspätet erhoben ist als auch nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen genügt und daher unzulässig ist.

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.