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BVerfG·1 BvR 1534/17·26.07.2018

Nichtannahmebeschluss: Unmittelbar gegen Vorschriften des ProstSchG gerichtete Rechtssatzverfassungsbeschwerde mangels hinreichender Begründung unzulässig - unzureichende Darlegung der Beschwerdebefugnis sowie mangelnde Auseinandersetzung mit Zielsetzung der Regelungen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtGrundrechteVerworfen

KI-Zusammenfassung

Mehrere Verfassungsbeschwerden gegen Vorschriften des Prostituiertenschutzgesetzes wurden vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen. Teile der Beschwerden waren unzulässig, weil ein Vertreter keinen Vollmachtsnachweis erbracht hat. Zudem fehlt eine genügende Darlegung, welche Beschwerdeführenden in welchen Grundrechten und in welchem Umfang verletzt sein sollen; Zielsetzung und Verhältnismäßigkeit der Regelungen wurden nicht ausreichend erörtert.

Ausgang: Verfassungsbeschwerden gegen Vorschriften des ProstSchG wegen unzureichender Begründung und fehlendem Vollmachtsnachweis als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Nachweis der Bevollmächtigung nach § 22 Abs. 2 BVerfGG ist Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde; bleibt dieser Nachweis trotz Aufforderung aus, ist die Beschwerde unzulässig.

2

Eine Verfassungsbeschwerde genügt den Anforderungen der Begründung nach §§ 92, 23 Abs. 1 BVerfGG nur, wenn darlegt wird, welche Beschwerdeführerin bzw. welcher Beschwerdeführer durch welche angegriffene Vorschrift in welchem Grundrecht und in welchem Umfang betroffen ist.

3

Die substantielle Auseinandersetzung mit der Zielsetzung der angegriffenen Regelungen und eine hinreichende Verhältnismäßigkeitsprüfung sind erforderlich, damit abstrakte Ausführungen, hypothetische Beispiele oder Statistiken einen Grundrechtsverstoß substantiiert begründen können.

4

Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar; das Gericht kann von einer weitergehenden Begründung gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG absehen.

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 29 ProstSchG§ 31 ProstSchG§ 93a Abs. 2 BVerfGG§ 22 Abs. 2 BVerfGG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.

2

1. Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerinnen zu 24) und 25) sind unzulässig, weil ihr vormaliger Vertreter - auch nach Aufforderung durch das Gericht - den Nachweis seiner Bevollmächtigung gemäß § 22 Abs. 2 BVerfGG nicht geführt hat (vgl. BVerfGE 62, 194 <200>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 20. September 2007 - 1 BvR 1644/00 -, juris, Rn. 2).

3

2. Im Übrigen sind die Verfassungsbeschwerden nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz BVerfGG genügenden Weise begründet. Die Beschwerdeführenden legen nicht ausreichend dar, welche Beschwerdeführerin und welcher Beschwerdeführer durch welche der angegriffenen Vorschriften in welchem Grundrecht oder grundrechtsgleichem Recht inwieweit verletzt sein könnte. Die Beschwerdeschrift enthält weit überwiegend abstrakte Rechtsausführungen zum Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG), fiktive Beispiele und Bezugnahmen auf allgemeine Statistiken. Auch setzen sich die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer nicht hinreichend mit den Zielsetzungen der angegriffenen Regelungen auseinander, die sie nur unvollständig in den Blick nehmen, weshalb ihre Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit der angegriffenen Regelungen von vornherein lückenhaft bleiben und einen Grundrechtsverstoß nicht substantiiert aufzeigen können. Offen bleiben muss daher insbesondere die Frage, ob die §§ 29, 31 ProstSchG mit verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbar sind.

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.