Erlass einer einstweiligen Anordnung: Teilweise Außervollzugsetzung von sitzungspolizeilichen Anordnungen des Vorsitzenden Richters eines Strafsenats - Keine Mitteilung der für den Erlass der Anordnungen maßgeblichen Gründe
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerinnen begehrten eine einstweilige Anordnung zur Außervollzugsetzung sitzungspolizeilicher Anordnungen des Vorsitzenden Richters am OLG München. Zentrales Problem war, dass die für den Erlass maßgeblichen Gründe nicht offengelegt wurden. Das BVerfG setzte die Wirksamkeit der Anordnungen bis zur Entscheidung in der Hauptsache aus, da die fehlende Begründung das rechtliche Gehör und effektiven Rechtsschutz verletzen kann. Der Vorsitzende kann eine neue Anordnung mit offengelegten Gründen erlassen.
Ausgang: Einstweilige Anordnung zur Außervollzugsetzung sitzungspolizeilicher Anordnungen wegen fehlender Offenlegung der Entscheidungsgründe stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Im verfassungsgerichtlichen Eilverfahren ist eine einstweilige Anordnung zu erlassen, wenn die Folgenabwägung ergibt, dass die Gründe für die Anordnung überwiegen.
Sitzungspolizeiliche Anordnungen des vorsitzenden Richters müssen die für die Entscheidung maßgeblichen Gründe erkennen lassen; werden diese nicht offengelegt, kann dies das rechtliche Gehör und den effektiven Rechtsschutz verletzen.
Die Offenlegung entscheidungsrelevanter Gründe ermöglicht den Betroffenen, die Angemessenheit der Abwägung nachzuvollziehen und fachgerichtlichen Rechtsschutz wirksam in Anspruch zu nehmen.
Eine erneute sitzungspolizeiliche Anordnung ist zulässig, wenn der Vorsitzende die maßgebenden Gründe hinreichend darlegt.
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1 zustimmend · 1 neutral
Tenor
1. Die Ziffern IV. Nr. 2 Satz 2 und Nr. 3 der Anordnung des Vorsitzenden Richters des 7. Strafsenats des Oberlandesgerichts München vom 6. Juni 2016 - 7 St 1/16 - werden bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, in ihrer Wirksamkeit ausgesetzt.
2. Die Anordnung des Vorsitzenden Richters des 7. Strafsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. Juni 2016 - 7 St 1/16 - wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, in ihrer Wirksamkeit ausgesetzt.
3. Der Freistaat Bayern hat den Antragstellerinnen die notwendigen Auslagen im Verfahren der einstweiligen Anordnung zu erstatten.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat Erfolg. Die vom Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Entscheidung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG vorzunehmende Folgenabwägung (vgl. BVerfGE 71, 158 <161>; 88, 185 <186>; 91, 252 <257 f.>; stRspr) führt zu dem Ergebnis, dass die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe überwiegen.
1. Im verfassungsgerichtlichen Eilverfahren braucht nicht geklärt zu werden, ob sitzungspolizeiliche Anordnungen, die der Vorsitzende Richter des Oberlandesgerichts im ersten Rechtszuge trifft, mit Blick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes in grundrechtskonformer Erweiterung des § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO fachgerichtlichem Rechtsschutz zugänglich sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 17. April 2015 - 1 BvR 3276/08 -, NJW 2015, S. 2175 <2176>). Jedenfalls war den Antragstellerinnen die vorrangige Inanspruchnahme des Rechtsbehelfs der Beschwerde unter Berücksichtigung der entgegenstehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzumutbar (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2015 - StB 10/15, StB 11/15 -, NJW 2015, S. 3671 <3671 f.>).
2. Über den Antrag auf einstweilige Anordnung ist nach Maßgabe einer Folgenabwägung zu entscheiden. Diese fällt zugunsten der Antragstellerinnen aus. Die Verfassungsbeschwerde ist hinsichtlich der angegriffenen sitzungspolizeilichen Anordnungen offensichtlich begründet. Die Anordnungen des Vorsitzenden genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht, weil der Vorsitzende die für seine Entscheidung maßgebenden Gründe nicht offengelegt und dadurch den Betroffenen nicht zu erkennen gegeben hat, dass in die Abwägung alle dafür erheblichen Umstände eingestellt worden sind (vgl. BVerfGE 119, 309 <327 f.>; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. April 2009 - 1 BvR 654/09 -, NJW 2009, S. 2117 <2118>; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 31. Juli 2014 - 1 BvR 1858/14 -, NJW 2014, S. 3013 <3013 f.>). Weder die Anordnung vom 6. Juni 2016 noch die sitzungspolizeiliche Verfügung vom 15. Juni 2016 lassen die für die Entscheidung maßgeblichen Gründe erkennen. Bereits aus diesem Grund war die beantragte einstweilige Anordnung zu erlassen. Dem Vorsitzenden bleibt es unbenommen, neuerlich eine Anordnung zu erlassen, in der die maßgebenden Gründe offengelegt werden.
3. Die Entscheidung über die Erstattung der Auslagen beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG.