Nichtannahmebeschluss: Anforderungen des Art 103 Abs 1 GG an die Form der Anhörung eines gerichtlichen Sachverständigen sowie an die Beantragung einer mündlichen Sachverständigenbefragung
KI-Zusammenfassung
Das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Es stellt fest, dass Art. 103 Abs. 1 GG zwar die ergänzende Anhörung gerichtlicher Sachverständiger umfasst, aber keinen absoluten Anspruch auf deren mündliche Befragung begründet. Fachgerichte dürfen vorrangig schriftliche Fragen und Einwendungen verlangen; eine mündliche Befragung ist nur zulässig, wenn sie einen über die schriftlichen Äußerungen hinausgehenden Mehrwert bietet.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Antrag mangels Aussicht auf Erfolg verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Art. 103 Abs. 1 GG umfasst auch die ergänzende Anhörung gerichtlicher Sachverständiger, begründet aber nicht in jedem Fall einen Anspruch auf deren mündliche Befragung.
Art. 103 Abs. 1 GG schafft keinen generellen Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung oder auf mündliche Ausübung des Fragerechts gegenüber Sachverständigen und Zeugen.
Fachgerichte dürfen die Beteiligten vorrangig darauf verweisen, Fragen und Einwendungen schriftlich vorzutragen, um Sachverständige hiermit zu konfrontieren.
Eine nachfolgende mündliche Befragung von Sachverständigen ist verfassungsrechtlich nur gerechtfertigt, wenn sie nicht bloß schriftliche Äußerungen wiederholt, sondern einen zusätzlichen, nicht ersetzbaren Erkenntnisgewinn bringt.
Anträge auf mündliche Sachverständigenbefragung können die gleichen Anforderungen erfüllen müssen wie schriftliche Befragungen; insbesondere ist die Benennung konkreter Fragen und Einwendungen erforderlich.
Zitiert von (10)
10 zustimmend
- Sozialgericht DetmoldS 1 U 339/2126.03.2024ZustimmendBVerfG, Beschluss vom 29.05.2013 – 1 BvR 1522/12 -
- Landessozialgericht NRWL 17 U 228/1607.12.2022Zustimmendjuris Rn. 2
- SG Karlsruhe 1. KammerS 1 SB 96/1825.10.2018Zustimmend2 Zitationen
- BSGB 13 R 265/17 B10.10.2018Zustimmendjuris RdNr 2 mwN
- BSGB 13 R 339/16 B19.04.2017Zustimmendjuris RdNr 2
Vorinstanzen
vorgehend BSG, 22. Mai 2012, Az: B 13 R 120/12 B, Beschluss
vorgehend Bayerisches Landessozialgericht, 15. Februar 2012, Az: L 19 R 774/06, Urteil
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sie jedenfalls unbegründet ist.
Zwar umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich auch die ergänzende Anhörung von gerichtlichen Sachverständigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Januar 2012 - 1 BvR 2728/10 -, juris, Rn. 13). Art. 103 Abs. 1 GG verlangt jedoch nicht, einem Antrag auf mündliche Anhörung der Sachverständigen ausnahmslos Folge zu leisten, selbst wenn der Antrag rechtzeitig und nicht missbräuchlich gestellt ist (BVerfG, a.a.O., Rn. 15). Da Art. 103 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung enthält (vgl. BVerfGE 60, 175 <210 f.>; 89, 381 <391>; 112, 185 <206> m.w.N.), besteht auch kein verfassungsrechtlicher Anspruch, das einfachrechtlich geregelte Fragerecht gegenüber Sachverständigen und Zeugen in jedem Fall mündlich auszuüben (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Januar 2012 - 1 BvR 2728/10 -, juris, Rn. 15 m.w.N.). Es ist verfassungsrechtlich daher jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn die Fachgerichte die Beteiligten vorrangig darauf verweisen, Fragen und Einwendungen schriftlich vorzutragen, um Sachverständige oder sachverständige Zeugen damit zu konfrontieren. Die gegebenenfalls anschließende mündliche Befragung kann möglicherweise aber dann geboten sein, wenn sie sich nicht in der Wiederholung schriftlicher Äußerungen erschöpft, sondern darüber hinaus einen Mehrwert hat. Auch in diesem Fall ist es verfassungsrechtlich jedoch unbedenklich, wenn die Fachgerichte an die Beantragung mündlicher Sachverständigenbefragungen nicht weniger Anforderungen stellen als an eine schriftliche Befragung, die die Benennung konkreter Fragen und Einwendungen voraussetzt. Gegen die Einschätzung des Landessozialgerichts, dass es hieran im vorliegenden Fall gefehlt habe, ist verfassungsrechtlich nichts zu erinnern.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.