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BVerfG·1 BvR 1521/14·27.08.2019

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung bei unterbliebener Anschlussrevision gem § 554 ZPO

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer erhob Verfassungsbeschwerde, die das BVerfG nicht zur Entscheidung annahm. Entscheidend war, dass der Rechtsweg nicht erschöpft war, weil keine Anschlussrevision nach § 554 ZPO eingelegt wurde. Es wurde nicht vorgetragen, dass die Anschlussrevision unzulässig oder unzumutbar gewesen sei. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde mangels Erschöpfung des Rechtswegs (fehlende Anschlussrevision nach § 554 ZPO) nicht zur Entscheidung angenommen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Rechtsweg nicht erschöpft ist (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG).

2

Zur Erschöpfung des Rechtswegs gehört, sofern anwendbar und zumutbar, die Einlegung einer Anschlussrevision nach § 554 ZPO.

3

Fehlt die substantielle Darlegung, dass eine Anschlussrevision von vornherein unzulässig oder unzumutbar war, nimmt das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an.

4

Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts ist unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG§ 90 Abs 2 S 2 BVerfGG§ 554 ZPO§ 90 Abs. 2 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 6. Mai 2014, Az: VI ZR 490/12, Beschluss

vorgehend KG Berlin, 5. November 2012, Az: 10 U 118/11, Urteil

vorgehend LG Berlin, 28. Juni 2011, Az: 27 O 719/10, Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist mangels Erschöpfung des Rechtswegs unzulässig (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG). Der Beschwerdeführer hat keine Anschlussrevision nach § 554 ZPO eingelegt. Er trägt auch nichts dazu vor, dass diese von vornherein unzulässig oder ihm aus sonstigen Gründen unzumutbar war.

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.