Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung bei unterbliebener Anschlussrevision gem § 554 ZPO
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer erhob Verfassungsbeschwerde, die das BVerfG nicht zur Entscheidung annahm. Entscheidend war, dass der Rechtsweg nicht erschöpft war, weil keine Anschlussrevision nach § 554 ZPO eingelegt wurde. Es wurde nicht vorgetragen, dass die Anschlussrevision unzulässig oder unzumutbar gewesen sei. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde mangels Erschöpfung des Rechtswegs (fehlende Anschlussrevision nach § 554 ZPO) nicht zur Entscheidung angenommen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Rechtsweg nicht erschöpft ist (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG).
Zur Erschöpfung des Rechtswegs gehört, sofern anwendbar und zumutbar, die Einlegung einer Anschlussrevision nach § 554 ZPO.
Fehlt die substantielle Darlegung, dass eine Anschlussrevision von vornherein unzulässig oder unzumutbar war, nimmt das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an.
Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts ist unanfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 6. Mai 2014, Az: VI ZR 490/12, Beschluss
vorgehend KG Berlin, 5. November 2012, Az: 10 U 118/11, Urteil
vorgehend LG Berlin, 28. Juni 2011, Az: 27 O 719/10, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist mangels Erschöpfung des Rechtswegs unzulässig (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG). Der Beschwerdeführer hat keine Anschlussrevision nach § 554 ZPO eingelegt. Er trägt auch nichts dazu vor, dass diese von vornherein unzulässig oder ihm aus sonstigen Gründen unzumutbar war.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.