Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs
KI-Zusammenfassung
Ein Ablehnungsgesuch gegen die Richterinnen und Richter des BVerfG wurde als offensichtlich unzulässig verworfen, weil es nur Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit ungeeignet sind. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Es bedarf keiner Einholung dienstlicher Stellungnahmen; von einer Begründung wird nach §93d Abs.1 S.3 BVerfGG abgesehen.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; Ablehnungsgesuch als offensichtlich unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, wenn es lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind.
Bei offensichtlich unzulässigem Ablehnungsgesuch sind die abgelehnten Richterinnen und Richter nicht von der Entscheidung über das Gesuch ausgeschlossen; eine vorherige Einholung dienstlicher Stellungnahmen ist nicht erforderlich.
Nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG kann von einer Begründung eines Nichtannahmebeschlusses abgesehen werden.
Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts ist unanfechtbar.
Tenor
Das Ablehnungsgesuch gegen die zur Entscheidung über diese Verfassungsbeschwerde berufenen Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts wird als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig. Es enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. In einem solchen Fall sind die abgelehnten Richterinnen und Richter nicht von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch ausgeschlossen; es bedarf dann auch keiner vorherigen Einholung von dienstlichen Stellungnahmen (vgl. BVerfGE 153, 72 <73 Rn. 3>; stRspr).
Von einer Begründung wird im Übrigen nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.