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BVerfG·1 BvR 1507/17·10.04.2019

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügt die Heranziehung zu zusätzlichen Rundfunkbeiträgen für seine Zweitwohnung als gleichheitswidrig. Die Kammer des BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde insoweit an und gibt ihr statt, da die Erhebung eines weiteren Beitrags gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitende Prinzip der Belastungsgleichheit verstößt. Das BVerwG-Urteil wird aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen; die Beschwerde wird im Übrigen nicht angenommen. Die Kosten des Verfassungsbeschwerdeverfahrens sind zu erstatten.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde insoweit stattgegeben: BVerwG-Urteil wegen Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG aufgehoben und an das BVerwG zurückverwiesen; im Übrigen nicht angenommen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Erhebung eines zusätzlichen Rundfunkbeitrags für eine Zweitwohnung kann gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitende Prinzip der Belastungsgleichheit verstoßen; Inhaber mehrerer Wohnungen dürfen nicht mit insgesamt mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag belastet werden.

2

Die Kammer des Bundesverfassungsgerichts kann eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung annehmen und ihr stattgeben, wenn dies zur Durchsetzung eines Grundrechts angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) und die Voraussetzungen des § 93c BVerfGG vorliegen.

3

Stellt das Bundesverfassungsgericht eine Grundrechtsverletzung fest, kann es die Entscheidung der Vorinstanz aufheben und die Sache an die Vorinstanz zurückverweisen (§ 93c BVerfGG i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG).

4

Bei stattgebender Verfassungsbeschwerde sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das Verfahren zu erstatten; der Gegenstandswert ist unter Beachtung der Vorschriften des RVG festzusetzen (§ 34a Abs. 2 BVerfGG; § 37 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG).

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ Art. 3 Abs. 1 GG§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG§ 93c BVerfGG i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG§ 34a Abs. 2 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BVerwG, 13. Juni 2017, Az: 6 C 9.17, Beschluss

vorgehend BVerwG, 12. Juni 2017, Az: 6 C 9.17, Beschluss

vorgehend BVerwG, 25. Januar 2017, Az: 6 C 23.16, Beschluss

Tenor

1. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2017 - BVerwG 6 C 23.16 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.

2. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2017 - BVerwG 6 C 23.16 - wird aufgehoben. Die Sache wird an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen. Die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juni 2017 - BVerwG 6 C 9.17 - und 13. Juni 2017 - BVerwG 6 C 9.17 - sind dadurch gegenstandslos.

3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

4. Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

5. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen für seine Zweitwohnung. Seine eingelegten Rechtsbehelfe blieben letztinstanzlich erfolglos.

II.

2

Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer unter anderem eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitsrechts (Art. 3 Abs. 1 GG) geltend und rügt, die mehrfache Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen sei gleichheitswidrig, da er sich nicht gleichzeitig in mehreren Wohnungen aufhalten könne und daher nicht mehrfach in den Genuss des Vorteils komme.

3

Dem Südwestrundfunk, dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesfinanzministerium ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen dem Bundesverfassungsgericht vor.

III.

4

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde, soweit sie sich gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wendet, zur Entscheidung an und gibt ihr insoweit statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung durch die Kammer liegen diesbezüglich vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

5

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem allgemeinen Gleichheitsrecht (Art. 3 Abs. 1 GG). Der Beschwerdeführer wurde zu zusätzlichen Rundfunkbeiträgen für seine Zweitwohnung herangezogen. Inhaber mehrerer Wohnungen dürfen für die Möglichkeit privater Rundfunknutzung nicht mit insgesamt mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag belastet werden. Die Erhebung eines zusätzlichen Rundfunkbeitrags für eine Zweitwohnung verstößt gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundsatz der Belastungsgleichheit (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 106).

IV.

6

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts beruht auf der Verletzung des allgemeinen Gleichheitsrechts. Es ist daher aufzuheben und die Sache ist an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 93c BVerfGG i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG). Mit der Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts werden die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts gegenstandslos.

7

Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

8

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

9

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.