Nichtannahmebeschluss: Rüge einer Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG durch Unterlassen einer Vorlage gem Art 267 Abs 3 AEUV unzureichend substantiiert - Auslegung des § 24 MarkenG verletzt mangels Umsetzungsspielraums des nationalen Gesetzgebers im Hinblick auf Art 7 EGRL 95/2008 keine Grundrechte des GG
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde rügt, der BGH habe eine Vorlage an den EuGH (Art.267 AEUV) unterlassen und §24 MarkenG verfassungswidrig ausgelegt (Art.101 Abs.1 S.2, Art.12 GG). Das BVerfG verwirft die Rüge mangels Substantiierung, weil nicht dargetan wurde, dass der BGH seinen Beurteilungsspielraum unvertretbar überschritt und fachgerichtliche Rechtsbehelfe nicht erschöpft wurden. Soweit §24 die Richtlinie ohne Umsetzungsspielraum umsetzt, finden Unionsgrundrechte Anwendung; insoweit ist die Rüge offensichtlich unbegründet. Die Entscheidung wird nicht angenommen und ist unanfechtbar.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde mangels Substantiierung und wegen offensichtlicher Unbegründetheit verworfen (Nichtannahmebeschluss, unanfechtbar)
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde, die eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art.101 Abs.1 S.2 GG) durch unterlassene Vorlage an den EuGH nach Art.267 AEUV rügt, ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht substantiiert darlegt, dass das nationale Gericht seinen ihm zustehenden Beurteilungsspielraum in unvertretbarer Weise überschritten hat.
Zur Zulässigkeit einer solchen Rüge gehört die substantierte Darlegung, dass der Beschwerdeführer alle verfügbaren fachgerichtlichen Rechtsbehelfe ausgeschöpft hat, um einen Grundrechtsverstoß zu verhindern oder zu beseitigen.
Wenn eine nationale Vorschrift (hier §24 MarkenG) eine Bestimmung einer EU‑Richtlinie (Art.7 MarkenRL) ohne Umsetzungsspielraum wiedergibt, sind bei der Auslegung nicht primär die Grundrechte des Grundgesetzes, sondern die Unionsgrundrechte anwendbar.
Eine Verfassungsbeschwerde gegen die Auslegung einer nationalen Umsetzungsnorm ist offensichtlich unbegründet, soweit der nationale Gesetzgeber keinen Gestaltungsspielraum hatte und die nationale Entscheidung allein der Bindung an das Unionsrecht unterliegt.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 6. Oktober 2011, Az: I ZR 6/10, Urteil
vorgehend OLG Frankfurt, 12. November 2009, Az: 6 U 160/08, Urteil
vorgehend LG Frankfurt, 23. Juli 2008, Az: 2-06 O 439/07, Urteil
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist ohne Aussicht auf Erfolg, denn sie ist hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts auf den gesetzlichen Richter unzulässig und hinsichtlich der Verletzung der Berufsfreiheit jedenfalls unbegründet.
Die Verfassungsbeschwerde genügt hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch Nichtvorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht den Substantiierungserfordernissen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Die Beschwerdeführer haben nicht hinreichend dargelegt, dass der Bundesgerichtshof den ihm für den Fall einer unvollständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 7 Abs. 2 der Marken-Richtlinie (Richtlinie 2008/95/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken, ABl. 2008 Nr. L 299/25, vormals Richtlinie 89/104/EWG vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken, ABl. 1989 Nr. L 40/1) zustehenden Beurteilungsspielraum in unvertretbarer Weise überschritten habe (vgl. BVerfGE 82, 159 <195 f.>; 126, 286 <316 f.>; 128, 157 <188>). Außerdem fehlt es insofern an einer substantiierten Darlegung, dass die Beschwerdeführer dem Grundsatz der Subsidiarität durch die Nutzung aller Mittel im fachgerichtlichen Verfahren gerecht geworden sind, um einen Grundrechtsverstoß zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 129, 78 <93>).
Hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG durch die gerichtliche Auslegung des § 24 MarkenG ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls offensichtlich unbegründet. Da § 24 MarkenG Art. 7 der Marken-Richtlinie umsetzt und der deutsche Gesetzgeber dabei über keinen Umsetzungsspielraum verfügte, sind insofern nicht die Grundrechte des Grundgesetzes, sondern die Unionsgrundrechte anwendbar (vgl. BVerfGE 118, 79 <95>; 121, 1 <15>; 129, 78 <103>).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.