Nichtannahme einer mangels nachvollziehbarer Begründung unzulässigen Verfassungsbeschwerde
KI-Zusammenfassung
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Begründung die Verletzung von Rechten i.S.v. § 90 Abs. 1 BVerfGG nicht inhaltlich nachvollziehbar darlegte. Das Oberlandesgericht hatte die Anhörungsrüge bereits in seinem Beschluss behandelt; entgegenstehende Anhaltspunkte ergaben sich nicht. Wegen offensichtlicher Unzulässigkeit wurde von weiterer Begründung abgesehen.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung als unzulässig verworfen; Antrag auf einstweilige Anordnung gegenstandslos
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung nicht inhaltlich nachvollziehbar darlegt, welche Verletzung von Rechten nach § 90 Abs. 1 BVerfGG gerügt wird.
Die Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 92 BVerfGG erfordern eine substantiiert abgegrenzte Darlegung des verfassungsrechtlich relevanten Vortrags gegenüber der Vorinstanzentscheidung.
Die formale Bezeichnung eines Vorbringens (z. B. als "Anhörungsrüge") ist nicht maßgeblich; entscheidend ist sein sachlicher Gehalt, der als entsprechende Rüge zu verstehen ist, wenn er sich inhaltlich darauf bezieht.
Ist die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde offensichtlich, kann das Bundesverfassungsgericht nach § 93a Abs. 2 und § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG von einer weitergehenden Begründung absehen und die Beschwerde nicht annehmen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 40 Abs. 3 GOBVerfG gegenstandslos.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Stuttgart, 19. November 2018, Az: 2 UH 1/18, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Sie genügt offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Ihre Begründung lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen.
Das Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 19. November 2018 erkennbar über die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin entschieden. Zwar hat diese in ihrer Antragsschrift das Wort "Anhörungsrüge" nicht verwendet. In der Sache ist ein Antrag, der sich auf die "analoge und direkte Anwendung von § 321a ZPO" stützt, jedoch entsprechend zu verstehen. Zudem hat das Oberlandesgericht in den Gründen sowohl zu einer Rüge der Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG als auch zu der Rüge der Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG Stellung genommen. Warum dennoch davon auszugehen sein sollte, dass der Beschluss vom 19. November 2018 die Anhörungsrüge mit dem Vortrag der Beschwerdeführerin zur Verletzung rechtlichen Gehörs nicht beschieden hätte, ist nicht ersichtlich.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.