Nichtannahmebeschluss ohne Begründung: Enteignungsentschädigung bei Wegfall der Möglichkeit, bergfreie Bodenschätze abzubauen, die sich in für einen Autobahnneubau benötigten Grundstücken befinden
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügt das Unterbleiben von Entschädigung für den Verlust der Möglichkeit, bergfreie Bodenschätze in für einen Autobahnneubau benötigten Grundstücken abzubauen. Zentral war die Frage, ob dieser Verlust entschädigungspflichtig ist. Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde in einem Kammerbeschluss ohne Begründung nicht angenommen. Damit erfolgte keine inhaltliche Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit oder Entschädigungsfrage; die Vor- und Nachinstanzen blieben maßgeblich.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht angenommen und ohne Begründung verworfen (kein inhaltliches Urteil zur Entschädigungsfrage)
Abstrakte Rechtssätze
Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts ohne Begründung begründet keine inhaltliche Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Regelung oder über materielle Entschädigungsansprüche.
Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ersetzt nicht die materiell-rechtliche Prüfung durch die ordentlichen Gerichte hinsichtlich eines Anspruchs auf Entschädigung für den Verlust der Möglichkeit, bergfreie Bodenschätze abzubauen.
Vorinstanzliche Entscheidungen bleiben in ihrer rechtlichen Bindung und Rechtswirkung unberührt, solange das Bundesverfassungsgericht keine inhaltliche Entscheidung trifft.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 14. April 2011, Az: III ZR 30/10, Urteil
vorgehend Thüringer Oberlandesgericht, 27. Januar 2010, Az: BI U 203/09, Urteil
vorgehend LG Meiningen, 18. Februar 2009, Az: BLK O 7/08 (7), Urteil
nachgehend Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, 19. Januar 2017, Az: 32377/12, Urteil