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BVerfG·1 BvR 1499/11·21.12.2011

Nichtannahmebeschluss ohne Begründung: Enteignungsentschädigung bei Wegfall der Möglichkeit, bergfreie Bodenschätze abzubauen, die sich in für einen Autobahnneubau benötigten Grundstücken befinden

Öffentliches RechtVerfassungsrechtEnteignungsrecht / EigentumsgarantieVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügt das Unterbleiben von Entschädigung für den Verlust der Möglichkeit, bergfreie Bodenschätze in für einen Autobahnneubau benötigten Grundstücken abzubauen. Zentral war die Frage, ob dieser Verlust entschädigungspflichtig ist. Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde in einem Kammerbeschluss ohne Begründung nicht angenommen. Damit erfolgte keine inhaltliche Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit oder Entschädigungsfrage; die Vor- und Nachinstanzen blieben maßgeblich.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht angenommen und ohne Begründung verworfen (kein inhaltliches Urteil zur Entschädigungsfrage)

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts ohne Begründung begründet keine inhaltliche Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Regelung oder über materielle Entschädigungsansprüche.

2

Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ersetzt nicht die materiell-rechtliche Prüfung durch die ordentlichen Gerichte hinsichtlich eines Anspruchs auf Entschädigung für den Verlust der Möglichkeit, bergfreie Bodenschätze abzubauen.

3

Vorinstanzliche Entscheidungen bleiben in ihrer rechtlichen Bindung und Rechtswirkung unberührt, solange das Bundesverfassungsgericht keine inhaltliche Entscheidung trifft.

Relevante Normen
§ Art 14 Abs 1 S 1 GG§ Art 14 Abs 3 S 1 GG§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ 3 Abs 2 S 2 BBergG§ 124 Abs 4 BBergG§ 8 Abs 2 Nr 1 EnteigG TH

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 14. April 2011, Az: III ZR 30/10, Urteil

vorgehend Thüringer Oberlandesgericht, 27. Januar 2010, Az: BI U 203/09, Urteil

vorgehend LG Meiningen, 18. Februar 2009, Az: BLK O 7/08 (7), Urteil

nachgehend Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, 19. Januar 2017, Az: 32377/12, Urteil