Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei unterbliebener Geltendmachung einer Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens gem §§ 72, 72a ArbGG
KI-Zusammenfassung
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen; sie sind unzulässig wegen Verstoßes gegen den Subsidiaritätsgrundsatz. Die Beschwerdeführerin hat im Ausgangsverfahren nicht alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft, insbesondere die Ablehnungsentscheidungen des LAG nicht im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem BAG rügend vorgebracht. Das BVerfG verweist auf die Prüfungsbefugnis des BAG nach §§72,72a ArbGG i.V.m. §547 Nr.1 ZPO und sieht keine weitere Begründung vor.
Ausgang: Verfassungsbeschwerden nicht angenommen und als unzulässig verworfen wegen Nichterfüllung des Subsidiaritätsgrundsatzes (unterlassene Geltendmachung von Art.101 Abs.1 S.2 GG im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren).
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren nicht sämtliche prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung zu verhindern oder zu beseitigen (Subsidiaritätsgrundsatz).
Im arbeitsgerichtlichen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nach §§ 72, 72a ArbGG i.V.m. § 547 Nr.1 ZPO ist das Bundesarbeitsgericht befugt zu prüfen, ob Ablehnungsentscheidungen der Vorinstanz unter Verkennung der Bedeutung und Tragweite von Art.101 Abs.1 Satz 2 GG getroffen wurden.
Wird eine behauptete Verletzung von Art.101 Abs.1 Satz 2 GG nicht in dem unmittelbar sachnächsten Verfahren (insbesondere in der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BAG) geltend gemacht, ist die Verfassungsbeschwerde in der Regel unzulässig.
Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 93d Abs.1 Satz 3 BVerfGG von einer weitergehenden Begründung absehen, wenn die Unzulässigkeit offensichtlich ist.
Vorinstanzen
vorgehend BAG, 24. Mai 2017, Az: 10 AZN 22/17, Beschluss
vorgehend Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, 21. September 2016, Az: 4 Sa 172/12, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, 6. Juli 2016, Az: 4 Sa 172/12, Beschluss
vorgehend Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, 25. November 2015, Az: 4 Sa 172/12, Beschluss
vorgehend BAG, 24. Mai 2017, Az: 10 AZN 23/17, Beschluss
vorgehend Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, 21. September 2016, Az: 4 Sa 165/12, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, 6. Juli 2016, Az: 4 Sa 165/12, Beschluss
vorgehend Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, 25. November 2015, Az: 4 Sa 165/12, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG); sie sind unzulässig, weil sie nicht dem Grundsatz der Subsidiarität genügen. Danach entscheidet das Bundesverfassungsgericht nur, wenn die beschwerdeführende Partei im Ausgangsverfahren alle prozessualen Möglichkeiten ausschöpft, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 112, 50 <60>; 129, 78 <92>; stRspr). Das Bundesarbeitsgericht überprüft im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1, § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG in Verbindung mit § 547 Nr. 1 ZPO auch die Ablehnungsentscheidungen der Berufungsinstanz darauf, ob Ablehnungsgesuche in der Vorinstanz unter Verkennung von Bedeutung und Tragweite des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG behandelt wurden (vgl. BAG Beschluss vom 23. September 2008 - 6 AZN 84/08 -, juris, Rn. 6; Beschluss vom 17. März 2016 - 6 AZN 1087/15 -, juris, Rn. 7; Beschluss vom 29. August 2016 - 9 AZN 533/16 -, BeckRS 2016, 72260, Rn. 7).
Der Beschwerdeführerin war es daher möglich und auch zumutbar, die Ablehnungsentscheidungen des Landesarbeitsgerichts im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde einer gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen und dabei die gerügte Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geltend zu machen. Dies ist jedoch unterblieben.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.