Nichtannahmebeschluss: Außerkrafttreten einer eA gem §§ 49, 56 Abs 1 S 1 FamFG mit Wirksamwerden der (noch nicht rechtskräftigen) Hauptsacheentscheidung gem § 40 Abs 1 FamFG lässt Rechtsschutzbedürfnis für Verfassungsbeschwerde entfallen - kein Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses mangels Wiederholungsgefahr oder anhaltender Beeinträchtigung
KI-Zusammenfassung
Die Verfahrensbeiständin zweier Kinder rügt verfassungsrechtliche Verletzungen gegen eine einstweilige Anordnung (§ 1666 Abs. 3 BGB), nachdem das Amtsgericht in der Hauptsache entschieden hatte. Das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil mit Wirksamwerden der Hauptsacheentscheidung die einstweilige Anordnung außer Kraft trat und damit das Rechtsschutzbedürfnis entfällt. Es besteht weder Wiederholungsgefahr noch eine andauernde Beeinträchtigung, und die verfassungsrechtlichen Fragen sind nicht von grundsätzlicher Bedeutung.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Rechtsschutzbedürfnis entfällt durch Wirksamwerden der Hauptsacheentscheidung
Abstrakte Rechtssätze
Wird die Entscheidung in der Hauptsache mit Wirksamkeit nach § 40 Abs. 1 FamFG bekanntgegeben, tritt eine zuvor ergangene einstweilige Anordnung gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 FamFG außer Kraft und macht damit einen Verfassungsrechtsschutz überflüssig, sofern keine weiteren Gründe für ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse vorliegen.
Das Einlegen von Rechtsbehelfen gegen die Hauptsacheentscheidung, die keine aufschiebende Wirkung haben, verhindert nicht das Wirksamwerden der Hauptsacheentscheidung und begründet keinen fortwirkenden Rechtsschutzbedarf.
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn kein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse besteht; dieses erfordert jedenfalls die Klärung grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Fragen, eine konkrete Wiederholungsgefahr der angegriffenen Maßnahme oder eine andauernde Beeinträchtigung.
Die bloße Möglichkeit, dass in späteren Entscheidungen vergleichbare Maßnahmen getroffen werden könnten, begründet für sich genommen keine Wiederholungsgefahr; eine veränderte Tatsachengrundlage (z.B. neue Gutachten) kann eine eigenständige Würdigung nötig machen und damit die Übertragbarkeit verneinen.
Zitiert von (5)
5 zustimmend
- Oberverwaltungsgericht NRW12 B 547/2416.06.2024Zustimmendjuris Rn. 3
- Oberverwaltungsgericht NRW12 B 218/2308.05.2023Zustimmendjuris Rn. 3
- VerfGHVf. 70-VI-2115.02.2023Zustimmendjuris Rn. 3 f.
- BVerfG1 BvR 1623/1710.11.2022Zustimmendjuris Rn. 4
- Verfassungsgerichtshof NRWVerfGH 3/19.VB-305.06.2019ZustimmendFamRZ 2019, 534 = juris, Rn. 4
Vorinstanzen
vorgehend OLG Frankfurt, 4. April 2018, Az: 5 UF 32/18, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Beschwerdeführerin wendet sich als Verfahrensbeiständin zweier Kinder mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung, in der den Eltern wegen des Verdachts, dass der Vater pädophile Neigungen hat, im Wege der einstweiligen Anordnung Auflagen nach § 1666 Abs. 3 BGB erteilt wurden. Nachdem zwischenzeitlich eine noch nicht rechtskräftige Entscheidung des Amtsgerichts in der Hauptsache ergangen ist, begehrt sie die Feststellung, dass die Kinder in ihrem Anspruch auf Schutz des Staates aus Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG dadurch verletzt seien, dass das Oberlandesgericht in der einstweiligen Anordnung davon abgesehen habe, den Vater aus der Wohnung zu verweisen.
I.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil sie unzulässig ist. Mit Wirksamkeit der Entscheidung in der Hauptsache ist jedenfalls das Rechtsschutzbedürfnis entfallen.
1. Das ursprünglich mit der Verfassungsbeschwerde verfolgte Begehren ist erledigt, weil die Entscheidung in der Hauptsache nach § 40 Abs. 1 FamFG mit Bekanntgabe an die Beteiligten wirksam geworden und somit die angegriffene Entscheidung gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 FamFG außer Kraft getreten ist. Die ausweislich der Mitteilung der Beschwerdeführerin eingelegten Beschwerden mehrerer Beteiligter des Verfahrens haben keine aufschiebende Wirkung (statt vieler: Abramenko, in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 64 FamFG Rn. 20; Sternal, in: Keidel, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 64 FamFG Rn. 57).
2. Ein fortwirkendes Rechtsschutzinteresse besteht nicht. Weder sind verfassungsrechtliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären, noch ist eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu besorgen, noch ist eine fortdauernde Beeinträchtigung der Kinder durch die angegriffene Entscheidung zu erkennen (vgl. BVerfGE 33, 247 <257 f.>; 69, 161 <168>; 81, 138 <140 f.>).
Die grundsätzlichen Fragen zum Anspruch des Kindes auf Schutz gegen den Staat (vgl. zuletzt BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 2017 - 1 BvR 2569/16 -, juris, Rn. 37 ff. und vom 30. April 2018 - 1 BvR 393/18 -, juris, Rn. 6) und zu den Anforderungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung (vgl. zuletzt BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 13. Juli 2017 - 1 BvR 1202/17 -, juris, Rn. 19 m.w.N. und vom 23. April 2018 - 1 BvR 383/18 -, juris, Rn. 18 f.) sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt.
Die Wiederholung der Maßnahme ist nicht zu besorgen. Dass mit der Entscheidung in der Hauptsache vergleichbare Anordnungen getroffen werden könnten wie in der einstweiligen Anordnung genügt dafür nicht. Die verfassungsrechtliche Beurteilung der angegriffenen Entscheidung könnte auch dann nicht übertragen werden, denn sie betrifft einen längeren Zeitraum. Dann sind in der Abwägung allerdings zusätzliche Gesichtspunkte zu beachten. Ferner liegt aufgrund der zwischenzeitlichen neuen Erkenntnisse - insbesondere nach Erstellung des Sachverständigengutachtens - eine andere Tatsachengrundlage vor als bei der Entscheidung über die einstweilige Anordnung, so dass eine neue, von der angegriffenen Entscheidung unabhängige Würdigung des Sachverhalts erforderlich wird. Die Wiederholung der von der Beschwerdeführerin als fehlerhaft gerügten Würdigung des der einstweiligen Anordnung zugrundeliegenden Sachverhalts ist daher nicht zu besorgen.
Eine aktuelle weitere Beeinträchtigung der Kinder durch die außer Kraft getretene einstweilige Anordnung ist weder von der Beschwerdeführerin vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.