Themis
Anmelden
BVerfG·1 BvR 1472/11·13.07.2011

Kammerbeschluss ohne Begründung: Mangels hinreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde

Öffentliches RechtVerfassungsbeschwerdeVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das BVerfG (1 BvR 1472/11) hat eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des BVerwG nicht zur Entscheidung angenommen. Die Kammer verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die Begründung keine hinreichende Substantiierung enthielt. Der Beschluss wurde ohne nähere Begründung erlassen und ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; unzulässig mangels hinreichender Substantiierung

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn ihre Begründung nicht hinreichend substantiiert darlegt, inwiefern eine konkrete Grundrechtsverletzung vorliegt.

2

Zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gehört die Darlegung konkreter Tatsachen und rechtlicher Ausführungen, die eine sachgerechte Prüfung des behaupteten Verfassungsverstoßes ermöglichen.

3

Erweist sich die fehlende Substantiierung als offenkundig, kann das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde durch Kammerbeschluss ohne ausführliche Sachbegründung nicht zur Entscheidung annehmen.

4

Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde wegen Unzulässigkeit ist mit dem Kammerbeschluss als unanfechtbare Entscheidung abgeschlossen.

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BVerwG, 26. Januar 2011, Az: 8 C 45/09, Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie mangels hinreichend substantiierter Begründung unzulässig ist.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.