Kammerbeschluss ohne Begründung: Mangels hinreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde
KI-Zusammenfassung
Das BVerfG (1 BvR 1472/11) hat eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des BVerwG nicht zur Entscheidung angenommen. Die Kammer verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die Begründung keine hinreichende Substantiierung enthielt. Der Beschluss wurde ohne nähere Begründung erlassen und ist unanfechtbar.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; unzulässig mangels hinreichender Substantiierung
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn ihre Begründung nicht hinreichend substantiiert darlegt, inwiefern eine konkrete Grundrechtsverletzung vorliegt.
Zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gehört die Darlegung konkreter Tatsachen und rechtlicher Ausführungen, die eine sachgerechte Prüfung des behaupteten Verfassungsverstoßes ermöglichen.
Erweist sich die fehlende Substantiierung als offenkundig, kann das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde durch Kammerbeschluss ohne ausführliche Sachbegründung nicht zur Entscheidung annehmen.
Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde wegen Unzulässigkeit ist mit dem Kammerbeschluss als unanfechtbare Entscheidung abgeschlossen.
Vorinstanzen
vorgehend BVerwG, 26. Januar 2011, Az: 8 C 45/09, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie mangels hinreichend substantiierter Begründung unzulässig ist.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.