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BVerfG·1 BvR 147/16·27.07.2016

Nichtannahmebeschluss: Mangels ausreichender Substantiierung erfolglose Verfassungsbeschwerde - hier: unzureichende Darlegung einer Verletzung von Grundrechten durch Versagung von Beratungshilfe

Öffentliches RechtVerfassungsrechtGrundrechteVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügte die Ablehnung von Beratungshilfe durch das Amtsgericht und erhob Verfassungsbeschwerde. Das BVerfG nahm die Beschwerde nicht zur Entscheidung an, weil die Darstellung des Lebenssachverhalts und des Verfahrensgangs nicht den Anforderungen des § 23 Abs.1 Satz 2 i.V.m. § 92 BVerfGG entsprach. Insbesondere legte der Beschwerdeführer den Antrag auf Beratungshilfe nicht substantiiert dar. Weiterhin wurden die behaupteten Verletzungen von Art. 3 i.V.m. Art. 20 GG und Art. 103 GG nicht konkret dargelegt.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Substantiation und Darlegung verfassungsrechtlicher Verletzungen nicht zur Entscheidung angenommen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist nur dann zur Entscheidung anzunehmen, wenn der Beschwerdeführer den maßgeblichen Lebenssachverhalt und den Verfahrensgang schlüssig und substantiiert gemäß § 23 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 92 BVerfGG darlegt.

2

Die bloße Verweisung auf bisheriges Schriftsatzvorbringen oder das Unterlassen der Vorlage bzw. Wiedergabe eines Antrags (hier: Antrag auf Beratungshilfe) genügt nicht zur Substantiierung des Beschwerdevorbringens.

3

Behauptete Verletzungen spezifischer Grundrechte (z.B. Rechtswahrnehmungsgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 GG) müssen konkret dargetan werden; pauschale Rügen, ohne auf die von der Vorinstanz getroffenen tatsächlichen Feststellungen und deren mögliche Verfassungswidrigkeit einzugehen, sind unbehelflich.

4

Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nur dann hinreichend vorgetragen, wenn der Beschwerdeführer konkret darlegt, welche entscheidungserheblichen Einwendungen das Gericht übergangen hat; allgemeine Hinweise auf fehlende Begründung erfüllen diese Anforderung nicht.

Relevante Normen
§ Art 3 Abs 1 GG§ Art 20 Abs 1 GG§ Art 20 Abs 3 GG§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 93a Abs. 2 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend AG Potsdam, 29. November 2015, Az: 50 UR II 485/15 (2), Beschluss

vorgehend AG Potsdam, 15. Oktober 2015, Az: 50 UR II 485/15 (2), Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG).

2

Der Beschwerdeführer hat die Verfassungsbeschwerde in keinem Punkt den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend schlüssig und substantiiert begründet. So mangelt es bereits an einer hinreichenden Darlegung des maßgeblichen Lebenssachverhalts und des Verfahrensgangs, nachdem der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Beratungshilfe weder seinem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben noch vorgelegt hat.

3

Soweit der Beschwerdeführer rügt, das Amtsgericht habe durch die Ablehnung von Beratungshilfe die in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 GG verbürgte Rechtswahrnehmungsgleichheit von bemittelten und unbemittelten Rechtsuchenden bei der Durchsetzung ihrer Rechte auch im außergerichtlichen Bereich, somit auch im Hinblick auf die Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz (vgl. BVerfGE 122, 39 <48 ff.>), verletzt, legt er die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts nicht dar. Namentlich hat er nicht dargetan, dass die Auffassung des Amtsgerichts, er habe persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse, die die Bewilligung von Beratungshilfe tragen könnten, nicht glaubhaft gemacht, Fehler erkennen ließe, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Rechtswahrnehmungsgleichheit beruhen könnten.

4

Auch ein Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG durch die angegriffenen Entscheidungen ist nicht hinreichend dargetan; das gilt auch für die in Form einer Mitteilung gekleidete Entscheidung des Amtsgerichts über die Anhörungsrüge. Der Hinweis auf die fehlende Begründung dieser Entscheidung reicht insoweit nicht aus, nachdem sich das Vorbringen des Beschwerdeführers im Anhörungsrüge- wie bereits im Erinnerungsverfahren im Wesentlichen auf den Verweis auf den bisherigen Vortrag und die eingereichten Unterlagen beschränkte, ohne dass er sich konkret mit der ursprünglichen Ablehnungsentscheidung auseinandergesetzt hätte.

5

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.