Themis
Anmelden
BVerfG·1 BvR 1468/18·20.08.2020

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

VerfahrensrechtKostenrechtVerfassungsbeschwerdeverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer beantragte die Festsetzung des Gegenstandswerts seiner Verfassungsbeschwerde nach stattgebendem Kammerbeschluss. Das BVerfG setzte den Wert auf 12.500 EUR fest. Es wendet § 37 Abs. 2 Satz 2 und § 14 Abs. 1 RVG an, berücksichtigt Umfang, Schwierigkeit, Bedeutung und die Vermögensverhältnisse und begründet die Herabsetzung gegenüber dem Regelfall.

Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts wurde stattgegeben; Wert 12.500 Euro festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Verfassungsbeschwerden ist der Gegenstandswert nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen; er beträgt mindestens 5.000 Euro.

2

Bei stattgebenden Kammerentscheidungen wird regelmäßig ein Gegenstandswert von 25.000 Euro zugrunde gelegt.

3

Maßgebliche Kriterien für die Festsetzung des Gegenstandswerts sind insbesondere Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit für den Beschwerdeführer und die Allgemeinheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beauftragenden.

4

Ergeben die genannten Kriterien eine geringere materielle Bedeutung für den Beschwerdeführer, kann der Gegenstandswert gegenüber dem Regelfall herabgesetzt werden (z.B. auf die Hälfte).

5

Die Festsetzung des Gegenstandswerts durch das BVerfG ist unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 90 BVerfGG§ 14 Abs 1 RVG§ 37 Abs 2 S 2 RVG§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG

Vorinstanzen

vorgehend SG Schwerin, 29. Mai 2018, Az: S 17 AS 1239/17, Beschluss

vorgehend BVerfG, 5. Mai 2020, Az: 1 BvR 1468/18, Stattgebender Kammerbeschluss

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 12.500 Euro (in Worten: zwölftausendfünfhundert Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer wandte sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen einen sozialgerichtlichen Beschluss über die Kostentragung in einem erledigten Untätigkeitsklageverfahren. Das Sozialgericht hatte den Antrag des Beschwerdeführers auf Erstattung der Kosten der Untätigkeitsklage abgelehnt. Die Kammer hat der Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 5. Mai 2020 stattgegeben und die Sache an das Sozialgericht zurückverwiesen.

II.

2

Auf Antrag des Beschwerdeführers wird der Gegenstandswert auf 12.500 Euro festgesetzt.

3

1. Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert im Verfassungsbeschwerdeverfahren unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen; er beträgt jedoch mindestens 5.000 Euro. In der Regel beträgt der Gegenstandswert bei stattgebenden Kammerentscheidungen nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer 25.000 Euro. Maßgebliche Kriterien sind vor allem der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit für Beschwerdeführer und Allgemeinheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beauftragenden (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG; vgl. BVerfGE 79, 365 <369 f.>).

4

2. In Anwendung dieser Maßstäbe ist der Gegenstandswert hier in Höhe der Hälfte des regelmäßig angenommenen Gegenstandswerts bei stattgebenden Kammerentscheidungen zu bemessen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. April 2020 - 1 BvR 2310/19 -, Rn. 14). Die materiell-monetäre Bedeutung der Kostenentscheidung für den Beschwerdeführer und die dazu als untergeordnet zu bewertende objektive Bedeutung des Falles oder der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers sprechen für die Halbierung des regelmäßigen Werts.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.