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BVerfG·1 BvR 1461/18·23.01.2019

Nichtannahmebeschluss: Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gilt trotz des zurückgenommenen Prüfungsmaßstabs auch bei Entscheidungen gem § 1671 BGB - Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Substantiierung unzulässig

ZivilrechtFamilienrechtKindschaftsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Verfassungsbeschwerde gegen die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Das BVerfG stellte fest, dass die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen und die Eingabe den Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 92 BVerfGG nicht genügt. Zugleich bekräftigte das Gericht, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch bei Entscheidungen nach § 1671 BGB gilt, ohne dass die angegriffene Entscheidung auf der insoweit missverständlich formulierten Erwägung beruht.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen Sorgerechtsübertragung wegen unzureichender Substantiierung nicht zur Entscheidung angenommen (§ 93a Abs.2 BVerfGG).

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie die gesetzlichen Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 92 BVerfGG nicht erfüllt.

2

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz findet auch bei Entscheidungen nach § 1671 BGB Anwendung, auch wenn der Prüfungsmaßstab reduziert worden ist.

3

Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG müssen vorgetragen und substantiiert sein; pauschale oder unkonkrete Rügen genügen nicht.

4

Missverständlich formulierte verfassungsrechtliche Ausführungen der Vorinstanz sind unschädlich, sofern die Entscheidung nicht auf diesen Formulierungen beruht.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ Art 6 Abs 2 S 1 GG§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 1666 BGB§ 1671 BGB§ 93a Abs. 2 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Frankfurt, 24. Mai 2018, Az: 6 UF 213/17, Beschluss

vorgehend OLG Frankfurt, 19. März 2018, Az: 6 UF 213/17, Beschluss

vorgehend AG Darmstadt, 12. September 2017, Az: 51 F 792/17 SO, Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

1. Die sich gegen die Übertragung des Sorgerechts auf die Mutter zur alleinigen Ausübung richtende Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.

2

2. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da sie den Begründungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG nicht genügt. Der Beschwerdeführer verkennt, dass das Oberlandesgericht konkrete Feststellungen dazu getroffen hat, dass gerade die vollständige Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge hier dem Kindeswohl besser entspricht als die Beibehaltung der gemeinsamen Sorge insgesamt oder in Teilen. Soweit das Oberlandesgericht davon ausgegangen ist, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei Entscheidungen gemäß § 1671 BGB keine Anwendung finde, entspricht dies nicht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Die entsprechenden Ausführungen des Oberlandesgerichts dienen indessen erkennbar dazu, die verfassungsrechtlichen Maßstäbe für eine Entscheidung nach § 1671 BGB von den strengeren Verhältnismäßigkeitsanforderungen an eine Entscheidung gemäß § 1666 BGB abzugrenzen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. August 2015 - 1 BvR 1388/15 -, www.bverfg.de, Rn. 10), ohne dass die angegriffene Entscheidung auf diesen missverständlich formulierten Ausführungen beruht.

3

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.