Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung von Art. 9 GG durch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, die Allgemeinverbindlicherklärungen des VTV 2013 für unwirksam zu erklären. Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil die vorgebrachten Rügen unbegründet sind. Es verweist auf die Ausführungen der Kammer im Verfahren 1 BvR 4/17 und sieht von weiterer Begründung nach § 93d Abs.1 Satz 3 BVerfGG ab.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen BAG-Entscheidung zu AVE des VTV nicht zur Entscheidung angenommen; Rügen als unbegründet verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde wird nur zur Entscheidung angenommen, wenn sie Aussicht auf Erfolg bietet oder eine grundsätzliche verfassungsrechtliche Frage aufwirft.
Rechtliche Rügen gegen tarifrechtliche Allgemeinverbindlicherklärungen sind nur erheblich, wenn substantiiert dargetan wird, dass und worin eine Verletzung spezifischer Grundrechte besteht.
Bereits in parallel geführten Verfahren als unbegründet beurteilte Rügen begründen grundsätzlich keine Annahme der Verfassungsbeschwerde.
Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 93d Abs.1 Satz 3 BVerfGG von einer ausführlichen Begründung eines Nichtannahmebeschlusses absehen.
Zitiert von (5)
4 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
vorgehend BAG, 25. Januar 2017, Az: 10 ABR 34/15, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführenden wenden sich dagegen, dass das Bundesarbeitsgericht mit der angegriffenen Entscheidung die im Jahr 2013 erfolgten Allgemeinverbindlicherklärungen des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) für unwirksam erklärt hat. Die gerichtliche Entscheidung verstoße gegen Art. 9 Abs. 3 GG, jedenfalls aber gegen Art. 9 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die mit ihr vorgebrachten Rügen unbegründet sind. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Ausführungen der Kammer im Verfahren 1 BvR 4/17 verwiesen, die auch im vorliegenden Fall einem Erfolg der Verfassungsbeschwerde entgegenstehen.
III.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.