Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde wegen Unzulässigkeit ohne weitere Begründung - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs gegen die Mitglieder des BVerfG
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller stellte ein Ablehnungsgesuch gegen Mitglieder des BVerfG und legte Verfassungsbeschwerde ein. Das Ablehnungsgesuch wird als offensichtlich unzulässig verworfen, weil es nur ungeeignete Ausführungen zur Besorgnis der Befangenheit enthält. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; weitere Begründung unterbleibt gemäß § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG.
Ausgang: Ablehnungsgesuch als offensichtlich unzulässig verworfen; Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch gegen Richter ist zu verwerfen, wenn es offensichtlich unzulässig ist, insbesondere wenn die vorgebrachten Ausführungen zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind.
Bei offensichtlicher Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs ist eine dienstliche Stellungnahme der abgelehnten Richter nicht erforderlich und diese sind insoweit nicht ausgeschlossen.
Eine Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn sie unzulässig ist.
Das Gericht kann nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weitergehenden Begründung absehen; Entscheidungen über offensichtlich unzulässige Anträge sind unanfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Karlsruhe, 2. Juni 2016, Az: 1 U 61/16, Beschluss
vorgehend OLG Karlsruhe, 17. Mai 2016, Az: 1 U 61/16, Beschluss
Tenor
Das Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts wird als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
1. Das Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts ist offensichtlich unzulässig. Es enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter. Diese sind auch bei der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch - soweit sie geschäftsplanmäßig dazu berufen sind - nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 <252 f.>; BVerfGK 8, 59 <60>).
2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.