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BVerfG·1 BvR 1436/17·11.09.2017

Nichtannahmebeschluss ohne weitere Begründung - Ablehnung der Zulassung eines Beistandes (§ 22 Abs 1 S 4 BVerfGG) mangels Darlegung der Notwendigkeit

Öffentliches RechtVerfassungsprozessrechtVerfassungsbeschwerdeVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin beantragt die Zulassung eines Beistandes nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG; das BVerfG lehnt den Antrag ab und nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Maßgeblich ist, dass weder die objektive Sachdienlichkeit noch die subjektive Notwendigkeit der Zulassung dargetan sind. Die Beschwerdeführerin erklärt nicht, weshalb eine Vertretung durch die in § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG genannten Personen unzumutbar sein sollte. Weitergehende Gründe werden gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG nicht mitgeteilt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung des Beistandes abgelehnt; Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung eines Beistandes nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG setzt voraus, dass die Zulassung objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist.

2

Der Antragsteller muss substantiiert darlegen, weshalb ihm eine Vertretung durch die in § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG genannten Personen unzumutbar ist.

3

Ist die erforderliche Darlegung zur objektiven Sachdienlichkeit und subjektiven Notwendigkeit nicht erbracht, ist der Zulassungsantrag abzulehnen.

4

Bei Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde kann das Bundesverfassungsgericht nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weiteren Begründung absehen.

Relevante Normen
§ 22 Abs 1 S 4 BVerfGG§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ 40 Abs. 3 GOBVerfG§ 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG§ 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 7. März 2017, Az: XI ZR 444/16, Beschluss

vorgehend OLG Frankfurt, 19. Juli 2016, Az: 10 U 137/15, Urteil

vorgehend LG Gießen, 25. Juni 2015, Az: 5 O 348/14, Urteil

Tenor

Der Antrag auf Zulassung von Herrn S… als Beistand wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

1

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zulassung des Herrn S… als Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist abzulehnen, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellte Zulassung objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. hierzu BVerfGE 68, 360 <361>; BVerfGK 13, 171 <180 f.>). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, warum es ihr unzumutbar sein sollte, sich durch eine der in § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG genannten Personen vertreten zu lassen.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.