Nichtannahmebeschluss: Unzureichende Beschwerdebegründung (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG) mangels Vorlage wesentlicher, für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage erforderlicher Unterlagen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer reichte eine Verfassungsbeschwerde ein, die das BVerfG nicht zur Entscheidung annahm. Die Begründung entsprach nicht den Anforderungen des § 23 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 92 BVerfGG, weil wesentliche zur Beurteilung erforderliche Unterlagen fehlten und damit eine Verletzung im Sinne des § 90 BVerfGG nicht nachvollziehbar dargetan wurde. Das Gericht sah nach § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG von weiteren Ausführungen ab. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung und fehlender Vorlage wesentlicher Unterlagen als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist nach § 23 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 92 BVerfGG nur zulässig, wenn die Begründung inhaltlich nachvollziehbar darlegt, welche Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt sein sollen.
Die Nichtvorlage wesentlicher, für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage erforderlicher Unterlagen kann dazu führen, dass die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist, weil ohne diese Unterlagen eine substantiiert nachprüfbare Darstellung fehlt.
Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weiteren Begründung der Entscheidung absehen, wenn die Beschwerde bereits unzulässig ist.
Beschlüsse über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde sind unanfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 24. Mai 2016, Az: 30 UF 78/16, Beschluss
vorgehend AG Nördlingen, 10. Dezember 2015, Az: 002 F 612/13, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist insgesamt unzulässig.
Sie genügt nicht den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Ihre Begründung lässt die Möglichkeit einer Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nicht nachvollziehbar erkennen, zumal wesentliche, für die Beurteilung des Sachverhalts und der Frage der Verfassungsgemäßheit notwendige Unterlagen nicht vorgelegt worden sind (zu den Substantiierungsanforderungen vgl. nur BVerfGE 78, 320 <329>; 99, 84 <87>; 115, 166 <179 f.>; 130, 1 <21>; stRspr).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.